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Obgleich der Vormärz und die Nationalversammlung die Inspiration für die Grundrechte in der französischen Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte vom 26. August 1789 finden und das "Reichsgesetz, betreffend die Grundrechte des deutschen Volkes" nicht von einem König oktroyiert wurde, ähnelt es in einer wesentlichen Hinsicht mehr der Magna Charta vom 15. Juli 1215 als der französischen Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte oder der Verfassung der Vereinigten Staaten vom 17. September 1787. Statt einer genuinen Präambel beginnt das Reichsgesetz mit einem Hinweis auf die gegenüber den…mehr

Produktbeschreibung
Obgleich der Vormärz und die Nationalversammlung die Inspiration für
die Grundrechte in der französischen Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte
vom 26. August 1789 finden und das "Reichsgesetz, betreffend
die Grundrechte des deutschen Volkes" nicht von einem König oktroyiert
wurde, ähnelt es in einer wesentlichen Hinsicht mehr der Magna Charta vom
15. Juli 1215 als der französischen Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte
oder der Verfassung der Vereinigten Staaten vom 17. September 1787.
Statt einer genuinen Präambel beginnt das Reichsgesetz mit einem Hinweis
auf die gegenüber den Einzelstaaten vereinheitlichende und einschränkende
Rolle der Grundrechte: "Dem deutschen Volke sollen die nachstehenden
Grundrechte gewährleistet sein. Sie sollen den Verfassungen der deutschen
Einzelstaaten zur Norm dienen, und keine Verfassung oder Gesetzgebung
eines deutschen Einzelstaates soll dieselben je aufheben oder beschränken
können." In ihrer jeweiligen Präambel betonte dagegen die Verfassung der
Vereinigten Staaten das kontraktualistische Element und die französische
Erklärung das naturrechtliche Element, und beide erwähnen in einer emanzipatorischen
Perspektive die Übel, für welche die Grund- bzw. die Menschen-
bzw. die Bürgerrechte das Gegenmittel darstellen, und das Glück, das
daraus entstehen soll. Die Begründung der Grundrechte kann man daher
nicht im Reichsgesetz, sondern nur in den Debatten des Vormärz finden,
die, neben anderen Aspekten der Menschenrechtsthematik, die AutorInnen
dieses Sammelbandes darstellen