Die gegenwärtige Untreuedebatte ist weitgehend auf Text und Auslegung des
266 StGB begrenzt. Dabei bleibt außer Acht, dass auch in benachbarten Legislationen die Reichweite des Vermögensstrafrechts Gegenstand hitziger Diskussionen ist. Neue argumentative Leitlinien für den bundesdeutschen Untreuediskurs ergeben sich, wenn man Vertypung und Steuerungsfunktion verschiedener europäischer Untreueregelungen einander gegenüberstellt. Hierbei wird deutlich, dass in Europa zwei unterschiedliche Typen tatbestandlicher Normierung von Untreue vorherrschen: ein umfassendes und ein fragmentarisches Untreuestrafrecht. Die Arbeit analysiert das deutsche und das italienische Untreuestrafrecht als Repräsentanten dieser beiden Untreuekonzeptionen aus rechtshistorischer, rechtsdogmatischer und rechtsstaatlicher Sicht. In ihrem Zentrum steht die Frage, wie sich die unterschiedliche kriminalpolitische Ausrichtung der beiden Untreuetypen, ihre jeweilige positivrechtliche Ausformung und deren alltägliche Handhabung auf den Umgang mit den allgemeingültigen Strafrechtsprinzipien der Bestimmtheit, Fragmentarität und Subsidiarität auswirken.
266 StGB begrenzt. Dabei bleibt außer Acht, dass auch in benachbarten Legislationen die Reichweite des Vermögensstrafrechts Gegenstand hitziger Diskussionen ist. Neue argumentative Leitlinien für den bundesdeutschen Untreuediskurs ergeben sich, wenn man Vertypung und Steuerungsfunktion verschiedener europäischer Untreueregelungen einander gegenüberstellt. Hierbei wird deutlich, dass in Europa zwei unterschiedliche Typen tatbestandlicher Normierung von Untreue vorherrschen: ein umfassendes und ein fragmentarisches Untreuestrafrecht. Die Arbeit analysiert das deutsche und das italienische Untreuestrafrecht als Repräsentanten dieser beiden Untreuekonzeptionen aus rechtshistorischer, rechtsdogmatischer und rechtsstaatlicher Sicht. In ihrem Zentrum steht die Frage, wie sich die unterschiedliche kriminalpolitische Ausrichtung der beiden Untreuetypen, ihre jeweilige positivrechtliche Ausformung und deren alltägliche Handhabung auf den Umgang mit den allgemeingültigen Strafrechtsprinzipien der Bestimmtheit, Fragmentarität und Subsidiarität auswirken.