Bei bestimmten Aktiengesellschaften müssen seit 01.08.2022 mindestens eine Frau und ein Mann Mitglied des Vorstands sein. Eine hiergegen verstoßende Bestellung ist nichtig (§ 76 Abs. 3a AktG). Die Autorin hat diese Regelung einer eingehenden Analyse unterzogen, um einen auch für die Rechtspraxis nutzbaren Leitfaden zu erstellen und die vielgestaltigen 'in praxi' möglichen Fallkonstellationen einer rechtlichen Lösung zuzuführen. Die Autorin untersucht die Regelung dabei nicht nur aus Sicht der unmittelbar betroffenen Aktiengesellschaften, sondern geht auch auf die Rechte und Pflichten all ihrer Organe sowie der Vorstandskandidat_innen in diesem Zusammenhang ein. Im Rahmen der abschließenden Bewertung kommt sie zu dem Ergebnis, dass die Regelung nicht nur handwerkliche Mängel in Form einer Vielzahl vom Gesetzgeber offengelassener und damit der Rechtsanwendung überantworteter Rechtsfragen aufweist, sondern auch verfassungs- und europarechtswidrig ist.
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