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Frauen sind in Ausbildung und Beruf strukturell benachteiligt. Geschlechterquoten in der Ausbildung bilden einen Beitrag, solche Benachteiligung auszugleichen. Erst wenn Gleichstellung in der Ausbildung erreicht ist, kann sie auch im Beruf erfolgen. Exemplarisch zeigt sich dies im Hochschulbereich. Die Untersuchung entwickelt die Vereinbarkeit von geschlechterbezogenen Quotenregelungen mit dem Verfassungsrecht aus Art. 3 Abs. 2 u. 3 GG. Geschlechterquoten sind zulässig, wenn und solange ein Verwirklichungsdefizit an Gleichberechtigung besteht, andere Mittel zur Beseitigung des…mehr

Produktbeschreibung
Frauen sind in Ausbildung und Beruf strukturell benachteiligt. Geschlechterquoten in der Ausbildung bilden einen Beitrag, solche Benachteiligung auszugleichen. Erst wenn Gleichstellung in der Ausbildung erreicht ist, kann sie auch im Beruf erfolgen. Exemplarisch zeigt sich dies im Hochschulbereich. Die Untersuchung entwickelt die Vereinbarkeit von geschlechterbezogenen Quotenregelungen mit dem Verfassungsrecht aus Art. 3 Abs. 2 u. 3 GG. Geschlechterquoten sind zulässig, wenn und solange ein Verwirklichungsdefizit an Gleichberechtigung besteht, andere Mittel zur Beseitigung des Gleichberechtigungsdefizits fehlen und die Quote sachgerecht sowie angemessen festgelegt ist. Solche Quoten sind in öffentlichen Berufsausbildungen auch zulässig ohne die vorherige Feststellung einer gleichen Qualifikation von Bewerberinnen und Bewerbern. Art. 12 I GG sowie Art. 33 II GG lassen es zu, solche Quoten für Berufsausbildungen der Sekundarstufe II, für Vorbereitungsdienste, für Studienplätze an Hochschulen und für Stellen des wissenschaftlichen Nachwuchses an Hochschulen zu bestimmen. Dieses Ergebnis hat vor allem für den wissenschaftlichen Nachwuchs an den Hochschulen Bedeutung.