Die Autorin befasst sich mit der Frage der Berücksichtigung von Ausgleichsfähigkeit und -bereitschaft im Rahmen des Untreuetatbestands gemäß
266 StGB. Ihr zufolge sind die Ausgleichsfähigkeit und -bereitschaft des Treupflichtigen im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung bei der Prüfung der Untreuestrafbarkeit zu berücksichtigen. Dadurch wird dem Treupflichtigen kein "Freifahrtschein" dafür ausgestellt, mit dem anvertrauten Fremdgeld bis zur Grenze der eigenen finanziellen Möglichkeiten beliebig zu verfahren. Eine bei Ausgleichsfähigkeit und -bereitschaft vorgenommene Handlung ist - vor dem Hintergrund, dass das Vermögen das einzige von
266 StGB geschützte Rechtsgut ist - weder strafwürdig noch strafbedürftig. Allerdings spricht sich die Autorin für eine Verortung im Rahmen der objektiven Zurechnung aus.
266 StGB. Ihr zufolge sind die Ausgleichsfähigkeit und -bereitschaft des Treupflichtigen im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung bei der Prüfung der Untreuestrafbarkeit zu berücksichtigen. Dadurch wird dem Treupflichtigen kein "Freifahrtschein" dafür ausgestellt, mit dem anvertrauten Fremdgeld bis zur Grenze der eigenen finanziellen Möglichkeiten beliebig zu verfahren. Eine bei Ausgleichsfähigkeit und -bereitschaft vorgenommene Handlung ist - vor dem Hintergrund, dass das Vermögen das einzige von
266 StGB geschützte Rechtsgut ist - weder strafwürdig noch strafbedürftig. Allerdings spricht sich die Autorin für eine Verortung im Rahmen der objektiven Zurechnung aus.