Im Prozeß der Zuschreibung strafrechtlicher Verantwortung stellt sich die Frage nach der Freiheit nicht erst, wenn über die Schuldhaftigkeit einer Tat entschieden wird, sondern bereits bei der Einordnung eines Geschehens als Verhalten. Hier findet die strafrechtliche Schuldvermutung ihre Grundlage, mit der Folge, daß diese Zurechnung nie initial unterbleiben, sondern allenfalls zurückgenommen werden kann, wenn eine Reflexion des Urteilenden auf die Berechtigung dieses Zurechnungsurteils erfolgt. Vor diesem Hintergrund wird in dieser Arbeit aufgezeigt, wie jede Zurechnung die menschliche Freiheit bereits auf einer Ebene in Bezug nimmt, die naturwissenschaftlichen Erkenntnissen unzugänglich ist. Diese Freiheit ist eine der transzendentalen Bedingungen jeder Zurechnung, die auch den Ausgestaltungen der Exkulpationsgründe immer vorausgeht.