Die Meisterpflicht des deutschen Handwerksrechts höhlt die Freiheit der Berufswahl aus. An ihrem Beispiel untersucht die Arbeit die verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben für den Berufszugang. Jenseits der bisherigen Auslegung interpretiert der Autor die Berufswahlfreiheit des Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG als eigenständiges, vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht. Zusätzlich begrenzt das Verfassungsprinzip der Systemstimmigkeit den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Nicht zuletzt der gemeinschaftsrechtliche Liberalisierungsdruck, der insbesondere von der Berufsanerkennungs- und Dienstleistungsrichtlinie ausgeht, stellt überkommene nationale Berufszugangsschranken wie die Meisterpflicht auf den Prüfstand.
Ungeachtet des vorgeblichen Paradigmenwechsels mit der HandwO-Novelle 2004 ist das Handwerksrecht grundlegend zu liberalisieren. Für eine Abschaffung des förmlichen Befähigungsnachweises streiten die nahezu 130jährige Tradition der Gewerbefreiheit, die erst im Jahr 1935 mit dem Meisterzwang beendet wurde, und der rechtsvergleichende Blick auf das liberalisierte österreichische Gewerberecht. Volkswirtschaftliche Kennzahlen widerlegen den Mythos des Handwerks als Eckpfeiler des Mittelstandes.
Ungeachtet des vorgeblichen Paradigmenwechsels mit der HandwO-Novelle 2004 ist das Handwerksrecht grundlegend zu liberalisieren. Für eine Abschaffung des förmlichen Befähigungsnachweises streiten die nahezu 130jährige Tradition der Gewerbefreiheit, die erst im Jahr 1935 mit dem Meisterzwang beendet wurde, und der rechtsvergleichende Blick auf das liberalisierte österreichische Gewerberecht. Volkswirtschaftliche Kennzahlen widerlegen den Mythos des Handwerks als Eckpfeiler des Mittelstandes.