Pflegepersonen fühlen sich für die Sicherheit der Heimbewohner verantwortlich und geraten insbesondere bei der Pflege von demenzkranken Menschen in Situationen, in denen sie aus Schutzerwägungen Freiheitsbeschränkungen anordnen. Obwohl das Heimaufenthaltsgesetz in § 4 die Voraussetzungen einer Freiheitsbeschränkung normiert, finden sich die Pflegenden in der Praxis in komplexen Situationen wieder, in denen die Interpretation der abstrakten Norm erschwert ist. Die Ergebnisse dieser qualitativen Untersuchung zeigen, dass Pflegepersonen das Ausmaß der Selbstgefährdung anhand pflegerelevanter Indikatoren beurteilen und so ihre Interventionen steuern.