Die Landesrundfunkgesetze machen in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rundfunkdarbietungen von der Einhaltung sogenannter "Programmgrundsätze" abhängig. Das Bundesverfassungsgericht mißt die Zulässigkeit der Programmgrundsätze ausschließlich an Art. 5 Abs. 1 GG, der die "Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk" gewährleistet. Die zentrale Frage, nämlich die der "eigentlichen Grundrechtsträgerschaft" hat das Bundesverfassungsgericht in seinen Urteilen nicht beantwortet. Ob auch Privatpersonen Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit im Sinne einer Rundfunkveranstaltungsfreiheit sind, ob Unternehmerrechte aus Art. 12 GG den Rundfunkgesetzgeber binden, blieb weitgehend ungeklärt. Ziel dieser Untersuchung ist, einen Beitrag zu leisten zur Abgrenzung der vom Grundgesetz garantierten Freiheitssphäre des Einzelnen einerseits und der Regelungskompetenz des Gesetzgebers andererseits. Die Verfasserin setzt die Untersuchungsergebnisse am Beispiel des Nordrhein-Westfälischen Landesrundfunkgesetzes um. Sie begreift die Rundfunkfreiheit nach Untersuchung der verfassungsrechtlichen Grundlagen sowohl als objektiv-institutionelle Gewährleistung, aber zugleich und in erster Linie als Individualrecht, welches in Verbindung zur Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG als Rundfunkunternehmerfreiheit zu verstehen ist.