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Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Politik - Politische Systeme - Politisches System Deutschlands, Note: 1.0, Universität Potsdam, Sprache: Deutsch, Abstract: Dem Bundespräsidenten sind nach dem GG nur wenige unmittelbare staatliche Zuständigkeiten zugewiesen. Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister (Art. 58 S. 1 GG). Daraus wird deutlich, dass dem Bundespräsidenten eine aktive und gestaltende Mitwirkung an der Staatsgewalt versagt ist. In der Weimarer Republik noch war der…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Politik - Politische Systeme - Politisches System Deutschlands, Note: 1.0, Universität Potsdam, Sprache: Deutsch, Abstract: Dem Bundespräsidenten sind nach dem GG nur wenige unmittelbare staatliche Zuständigkeiten zugewiesen. Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister (Art. 58 S. 1 GG). Daraus wird deutlich, dass dem Bundespräsidenten eine aktive und gestaltende Mitwirkung an der Staatsgewalt versagt ist. In der Weimarer Republik noch war der damalige Reichspräsident mit weitaus umfassenderen Befugnissen ausgestattet, die ihn zum "Hüter der Verfassung" machten. Der Reichspräsident wurde vom Volk gewählt und hatte die Befugnis zur Auflösung des Reichstags und zur Herbeiführung eines Volksentscheids über Gesetze, er verfügte über das Notverordnungsrecht und hatte den Oberbefehl über die Wehrmacht inne. Demgegenüber ist die Handlungsfähigkeit des Bundespräsidenten nach dem GG erheblich geschwächt. Die politische Macht in der Bundesrepublik Deutschland liegt eindeutig in den Händen von Parlament und Regierung [...]
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