Während noch vor hundert Jahren die verschiedenen Formen der Freihheitsstrafe die Bandbreite der Strafsanktionen ausfüllten, ist die vollstreckbare Freihheitsstrafe in Deutschland heute eher der Ausnahme- als der Regelfall. Diskutiert werden seit einiger Zeit, zum Teil angeregt durch ausländische Erfahrungen, neue Formen ambulanter Sanktionen. Eine Vorreiterolle im Bereich des Sanktionsrechts hatte in der Vergangenheit vor allem das anglo-amerikanische Recht. In der aktuellen Diskussion um die gemeinnützige Arbeit als eigenständige Sanktion wird oft auf die Erfahrungen mit der community service order in England/Wales verwiesen. Auch richtet sich der Blick auf den anglo-amerikanischen Rechtsbereich im Zusammenhang mit der Erprobung des "elektronisch überwachten Hausarrestes". Eine neue Dynamik hin zum vermehrten Einsatz und zur Fortentwicklung ambulanter Sanktionen ist in England und Wales seit dem Criminal Justice Act 1991 zu beobachten, der mit den neu eingeführten community y sentences eine breite Palette verschiedener nicht freihheitsentziehender, eigenständiger Maßnahmen anbietet. Für die deutsche Kriminalpolitik ist nunmehr von theoretischem Interesse, wie sich diese Sanktionen bewährt haben, welche Probleme sie aufwerfen und inwiefern sie für die deutsche Reformbewegung wegweisend sein könnten. Dabei konzentriert sich der Strafrechtsvergleich nicht nur auf die Analyse der rechtsdogmatischen Lösungswege. Erfaßt werden vielmehr auch soziale, politische und historische Hintergründe der untersuchten Rechtsinstitute. Es wird deutlich, daß eine Übertragung von im Ausland erprobten und unter Umständen bewährten sanktionsrechtlichen Lösungen im Bereich der Alternativen zur Freiheitsstrafe aufgrund der Einbettung in einen unterschiedlichen historischen und kulturellen Kontext nur bedingt möglich und mit kritischer Distanz zu werten ist.