Diese Arbeit untersucht, welche Funktionen dem staatlichen Richter am Sitz eines internationalen Schiedsgerichts gemäss dem 12. Kapitel des IPRG zukommen können. Schiedsgerichte stehen nicht ausserhalb der staatlichen Rechtsordnung. Sie sind jedoch private Institutionen. Sie verfügen über keine Zwangsgewalt. Das 12. Kapitel des IPRG enthält Bestimmungen, die es dem Schiedsgericht oder den Parteien eines Schiedsverfahrens ermöglichen, den staatlichen Richter um Mitwirkung zu ersuchen. Damit soll die ordnungsgemässe Durchführung des Schiedsverfahrens gewährleistet oder erleichtert werden. Ein Beizug des staatlichen Gerichts kann sich nicht nur während oder zu Ende des Schiedsverfahrens aufdrängen, sondern bereits bei der Bestellung der Schiedsrichter. Ein zuständiger staatlicher Richter wird nur auf Anträge des Schiedsgerichts oder der Parteien des Schiedsverfahrens hin tätig. Es obliegen ihm unterschiedlich weitgehende Prüfungspflichten hinsichtlich der beantragten Massnahmen. Seine Rechtshilfe muss notwendig und verhältnismässig sein. Das staatliche Gericht wirkt vorab unterstützend mit. Es kann seine Zwangsgewalt einsetzen und seinerseits Rechtshilfe beantragen. Dem Schiedsgericht gegenüber bleiben seine Mittel oft auf Feststellungen, Empfehlungen und Ermahnungen beschränkt. Teils übt die staatliche Gerichtsbehörde jedoch auch eine Aufsicht und Kontrolle über die Schiedsgerichte aus, und es können bestimmte Verfahrenshandlungen vorgenommen werden. Schliesslich gibt es Massnahmen, zu denen der staatliche Richter nicht Hand bieten kann.