Häufig werden im deutschen Schrifttum aus Entscheidungen des EGMR zu Art. 11 Abs. 1 Hs. 2 EMRK vermeintliche Strukturvorgaben abgeleitet. Die Praxis des EGMR ist jedoch eine andere. Die EMRK ist ein subsidiäres Auffangnetz: Sie sorgt dafür, dass die Mitgliedstaaten nicht nach unten abweichen, erlegt ihnen aber keine Matrixstruktur von oben auf. Der Gerichtshof entwickelt Vorgaben von Art. 11 EMRK für die Gestaltung kollektiver Beziehungen aus den funktionswesentlichen Elementen. Diese Funktionselemente geben wieder, was die Mitgliedstaaten als wesentlich für die Funktionsfähigkeit eines kollektiven Systems ansehen.
Eine Analyse der Rechtsprechung des EGMR zeigt, wie Vorgaben entwickelt werden können und welche Grenzen dabei zu beachten sind. Eine konkrete Vorgabe erwächst erst dann aus Art. 11 EMRK, wenn die effektive Verfolgung des Koalitionszwecks nicht mehr möglich ist. Dabei bestehen weite Spielräume für die Mitgliedstaaten, wie sie ihre Systeme ausgestalten.
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Eine Analyse der Rechtsprechung des EGMR zeigt, wie Vorgaben entwickelt werden können und welche Grenzen dabei zu beachten sind. Eine konkrete Vorgabe erwächst erst dann aus Art. 11 EMRK, wenn die effektive Verfolgung des Koalitionszwecks nicht mehr möglich ist. Dabei bestehen weite Spielräume für die Mitgliedstaaten, wie sie ihre Systeme ausgestalten.
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