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Häufig werden im deutschen Schrifttum aus Entscheidungen des EGMR zu Art. 11 Abs. 1 Hs. 2 EMRK vermeintliche Strukturvorgaben abgeleitet. Die Praxis des EGMR ist jedoch eine andere. Die EMRK ist ein subsidiäres Auffangnetz: Sie sorgt dafür, dass die Mitgliedstaaten nicht nach unten abweichen, erlegt ihnen aber keine Matrixstruktur von oben auf. Der Gerichtshof entwickelt Vorgaben von Art. 11 EMRK für die Gestaltung kollektiver Beziehungen aus den funktionswesentlichen Elementen. Diese Funktionselemente geben wieder, was die Mitgliedstaaten als wesentlich für die Funktionsfähigkeit eines…mehr

Produktbeschreibung
Häufig werden im deutschen Schrifttum aus Entscheidungen des EGMR zu Art. 11 Abs. 1 Hs. 2 EMRK vermeintliche Strukturvorgaben abgeleitet. Die Praxis des EGMR ist jedoch eine andere. Die EMRK ist ein subsidiäres Auffangnetz: Sie sorgt dafür, dass die Mitgliedstaaten nicht nach unten abweichen, erlegt ihnen aber keine Matrixstruktur von oben auf. Der Gerichtshof entwickelt Vorgaben von Art. 11 EMRK für die Gestaltung kollektiver Beziehungen aus den funktionswesentlichen Elementen. Diese Funktionselemente geben wieder, was die Mitgliedstaaten als wesentlich für die Funktionsfähigkeit eines kollektiven Systems ansehen.

Eine Analyse der Rechtsprechung des EGMR zeigt, wie Vorgaben entwickelt werden können und welche Grenzen dabei zu beachten sind. Eine konkrete Vorgabe erwächst erst dann aus Art. 11 EMRK, wenn die effektive Verfolgung des Koalitionszwecks nicht mehr möglich ist. Dabei bestehen weite Spielräume für die Mitgliedstaaten, wie sie ihre Systeme ausgestalten.
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Autorenporträt
Florian Lettmeier studierte von 2014 bis 2019 Rechtswissenschaft an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Für seine Leistungen in der Juristischen Universitätsprüfung wurde er vom Alumni- und Förderverein der Juristischen Fakultät der LMU München e.V. mit dem Sylvester-Jordan-Preis ausgezeichnet. Nach der Ersten Juristischen Staatsprüfung im Januar 2019 verfasste er seine Dissertation unter Betreuung von Professor Dr. Richard Giesen, bei dem er als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Zentrum für Arbeitsbeziehungen und Arbeitsrecht (ZAAR) in München tätig ist. Seit Oktober 2020 ist Florian Lettmeier zudem Rechtsreferendar am Oberlandesgericht München. Im Januar 2021 wurde er promoviert.