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Spätestens seit den Übernahmen von WhatsApp und Instagram durch Facebook, heute Meta, wird auch in der breiten Öffentlichkeit über die wettbewerbliche Bewertung von Zusammenschlüssen zwischen neuen Marktteilnehmern mit innovativen Geschäftsideen und etablierten marktmächtigen Unternehmen diskutiert. Dies beinhaltet unter anderem auch die Problematik von sogenannten Killer Acquisitions. Eine wettbewerbliche Bewertung solcher Zusammenschlüsse setzt aber zunächst überhaupt deren Kontrollierbarkeit voraus. An dieser Stelle setzt die vorliegende Untersuchung an und widmet sich der Suche nach…mehr

Produktbeschreibung
Spätestens seit den Übernahmen von WhatsApp und Instagram durch Facebook, heute Meta, wird auch in der breiten Öffentlichkeit über die wettbewerbliche Bewertung von Zusammenschlüssen zwischen neuen Marktteilnehmern mit innovativen Geschäftsideen und etablierten marktmächtigen Unternehmen diskutiert. Dies beinhaltet unter anderem auch die Problematik von sogenannten Killer Acquisitions. Eine wettbewerbliche Bewertung solcher Zusammenschlüsse setzt aber zunächst überhaupt deren Kontrollierbarkeit voraus. An dieser Stelle setzt die vorliegende Untersuchung an und widmet sich der Suche nach bestehenden Regelungslücken der Fusionskontrolle. Als Lösungsansatz wird sodann auf die Anwendung des Art. 102 AEUV als Mittel der Zusammenschlusskontrolle eingegangen. Dieser Ansatz ist kürzlich durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Towercast nach fast 50 Jahren wieder in den Fokus des Kartellrechts gerückt. Die Arbeit bietet hier eine umfassende Analyse der Anwendbarkeit des Art. 102 AEUV sowohl im Hinblick auf die Einordnung in die heutige Systematik des Kartellrechts als auch die Anwendung der Norm an sich.
Autorenporträt
Jan-Lukas Henkst studierte von 2013 bis 2019 Rechtswissenschaften und begleitend Europäisches Recht an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg. Nach Beendigung seines Studiums mit der Ersten Juristischen Prüfung und des Abschlusses als Europajurist (Univ. Würzburg) folgte die Aufnahme des Promotionsstudiums am Lehrstuhl für globales Wirtschaftsrecht, internationale Schiedsgerichtsbarkeit und Bürgerliches Recht von Prof. Dr. Florian Bien, Maître en Droit (Aix-Marseille III). Promotionsbegleitend war er bei verschiedenen Rechtsanwaltskanzleien in Düsseldorf als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig. Sein Referendariat absolvierte er von 2022 bis 2024 am Oberlandesgericht Düsseldorf, unter anderem mit Station beim Bundeskartellamt.