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Das neu konzipierte Lexikon für Kirchen- und Staatskirchenrecht (LKStKR) wird in drei Bänden mit insgesamt über 2000 Stichworten Fragen des Evangelischen und Katholischen Kirchenrechts, des Staatskirchenrechts sowie der Kirchlichen Rechtsgeschichte behandeln.
Namhafte Wissenschaftler aus den Disziplinen des Katholischen und Evangelischen Kirchenrechts, der Kirchlichen Rechtsgeschichte und des Staatskirchenrechts sowie aus verschiedenen Kirchen liefern in ökumenischer Ergänzung fundierte Orientierung und verlässliche Hinweise zum geschichtlich gewachsenen geltenden Recht der Kirchen und…mehr

Produktbeschreibung
Das neu konzipierte Lexikon für Kirchen- und Staatskirchenrecht (LKStKR) wird in drei Bänden mit insgesamt über 2000 Stichworten Fragen des Evangelischen und Katholischen Kirchenrechts, des Staatskirchenrechts sowie der Kirchlichen Rechtsgeschichte behandeln.

Namhafte Wissenschaftler aus den Disziplinen des Katholischen und Evangelischen Kirchenrechts, der Kirchlichen Rechtsgeschichte und des Staatskirchenrechts sowie aus verschiedenen Kirchen liefern in ökumenischer Ergänzung fundierte Orientierung und verlässliche Hinweise zum geschichtlich gewachsenen geltenden Recht der Kirchen und ihren jeweiligen rechtlichen Verhältnissen mit dem Staat.
- »Das wird ein Standardwerk.« (Rheinischer Merkur)
- »Der Vollendung des Werkes wird mit Spannung und Ungeduld entgegengesehen.«
Neue Juristische Wochenschrift
Autorenporträt
Prof. Dr. jur. Axel Frh. von Campenhausen, geboren 1934, Staatssekretär a.D., ist Honorarprofessor an der Universität Göttingen, war von 1979 - 1999 Präsident der Klosterkammer Hannover, von 1969 - 1979 o. ö. Professor für Staats-, Verwaltungs- und Staatskirchenrecht an der Universität München, seit 1969 Leiter des Kirchenrechtlichen Instituts der EKD.

Prof. Dr. theol. can. Ilona Riedel-Spangenberger, geboren 1948, ist Professorin für Kirchenrecht und Staatskirchenrecht an der Universität Mainz.

Dr. theol. iur. can. Reinhold Sebott SJ, geboren 1937, ist Professor für Kirchenrecht an der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen in Frankfurt am Main und war von 1975 - 1985 Professor für Staatskirchenrecht an der Päpstlichen Universität Gregoriana in Rom.
Rezensionen

Frankfurter Allgemeine Zeitung - Rezension
Frankfurter Allgemeine Zeitung | Besprechung von 17.02.2003

Gattenmord als Ehehindernis
Recht macht Ärger: Die theologische Hierarchie eines Lexikons

Der zweite Band des "Lexikons für Kirchen- und Staatskirchenrecht" soll den "neuesten wissenschaftlichen Forschungsstand" bieten. Vom "Gallikanismus" bis zu den "munera christfidelium" reicht das Spektrum der Artikel. Viel Raum wird für Lemmata benötigt, die mit K beginnen: Katholik, Kirche, Kirchenrecht, Kleriker und ihre zahlreichen Komposita. Die alphabetische Ordnung kann das konzeptionelle Chaos nicht verbergen, das die Herausgeber angerichtet haben. Sie wollen eine "ökumenisch geprägte Perspektive" einnehmen. Schon die Auswahl der Begriffe zeigt jedoch, daß es bezüglich der Genese, Funktion und Durchsetzung von "Kirchenrecht" keinen "ökumenischen Konsens" geben kann. Die römisch-katholische Kirche versteht sich als eine dem ius divinum entstammende Rechtsanstalt mit eigenem Strafrecht. Reformatorische Kirchen sehen die Kirche allein durch Wort und Sakrament begründet. Recht kann hier nur funktional, als menschliche Ordnung gedacht werden.

Viele Grundbegriffe des Corpus iuris canonici sind in der protestantischen Überlieferung Kategorien religiöser Illegitimität. Die reformatorischen Kirchen kennen keine innerkirchlichen Normen für "Gattenmord als Ehehindernis", "Gesandschaftswesen", "Haushälterin", "Heilige Öle", "Impotenz", "Jungfrauenweihe", "Laienapostolat", "Laientheologie" oder "Mundkommunion". Sie entbehren eines "ius divinum positivum et naturale" als "kirchlicher Rechtsquelle sui generis", aus der "der Kirche" zeitenthobene Normativität zur Beurteilung staatlicher "positiver" Rechtssetzungen "zufließt". Diese "gültigen" römisch-katholischen Lehren werden Stichwort für Stichwort ausführlich dargestellt. Insgesamt dominiert ein kirchenrechtlicher Positivismus, der bisweilen die Grenze zum juristischen Dadaismus streift. Zur "Gewißheit" wird man über katholische Dogmen und "Stufen der Gewißheit über Glaubenslehren" belehrt. Einen Teilartikel "evangelisch" gibt es hier nicht. Entbehren Protestanten als solche der Glaubensgewißheit? Auch zur "Glaubenslehre" wird allein römisches Recht zu Lehramt und Glaubenskongregation referiert.

Der Protestantismus scheint im übrigen eine Religion ohne Männer zu sein. Heribert Hallermanns Artikel "Mann" ist in "1. Allgemein, 2. Kirchenrechtlich" gegliedert. "Allgemein" erfahren wir, daß es noch keine der feministischen Theologie ebenbürtige Theologie der "Geschlechterdifferenz . . . aus männlicher Perspektive" gibt, obwohl die Deutsche Bischofskonferenz in Fulda die "Arbeitsstelle Männerseelsorge und Männerarbeit in den deutschen Diözesen e. V." unterhält. "Kirchenrechtlich" wird erläutert, daß "hinsichtlich des Grundstatus aller Gläubigen . . . Frauen und Männer" in der Kirche "in allem gleiche Rechte und Pflichten" haben, freilich die Ämter trotz der "grundsätzlich gleichen Teilhabe an der Ausübung der Sendung der Kirche" den Männern vorbehalten bleiben müssen. Bedarf es nun einer maskulinistischen Amtstheologie?

Man muß solche Artikel in "ganzheitlicher Perspektive" lesen. Dann erschließen sich konfessionsspezifische Wissenshierarchien. Im Artikel "Konversion" folgt der Darstellung der protestantischen Überlieferung ein Abschnitt "staatlich" und schließlich der "katholische" Teil. Liegt dieser originellen Gliederung "evangelisch, staatlich, katholisch" die Idee eines religiösen Fortschritts vom Dunkel zum Licht zugrunde? Im "katholischen" Teil werden minutiös die Prozeduren der Aufnahme von Christen aus nichtkatholischen "kirchlichen Gemeinschaften" in die römisch-katholische Kirche erläutert. Eine mögliche Konversion von römisch-katholischen Christen zu anderen Kirchen behandelt die Verfasserin nicht. Sind Katholiken als solche konversionsresistent?

Aufschluß erhält man möglicherweise im Artikel "Kirchenabfall", in dem der mangelnde Respekt der "Diözesanverwaltungen" vor der akademischen Kanonistik dargestellt wird. "Ergebnisse der wiss. Kanonistik werden in der Verwaltungspraxis der deutschen Bistümer ignoriert." Zum "aktuellen Forschungsstand" dieser Kirchenrechtswissenschaft scheint die tragische Einsicht zu gehören, daß ihr Recht selbst in der römisch-katholischen Kirche dysfunktional zu werden droht.

Insgesamt empfiehlt sich die "Kirchenstrafe" verschärfter Foucault-Lektüre. In der "Archäologie des Wissens" läßt sich lernen, daß alphabetische Wissensordnungen niemals neutral sind, sondern anonyme Diskursstrukturen und evidente Machtinteressen spiegeln. Aber zur Lernfähigkeit müßten die Herausgeber zunächst den "defectus discretionis iudicii" bearbeiten, den sie im dritten Band unter "Urteilsvermögen" erläutern wollen.

FRIEDRICH WILHELM GRAF

"Lexikon für Kirchen- und Staatskirchenrecht". Band 2: G-M. Hrsg. von Axel Frhr. von Campenhausen, Ilona Riedel-Spangenberger, P. Reinhold Sebott SJ unter Mitarbeit von Michael Ganster und Heribert Hallermann. Schöningh Verlag, Paderborn 2002. 829 S., geb., 128,- [Euro].

Alle Rechte vorbehalten. © F.A.Z. GmbH, Frankfurt am Main
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Perlentaucher-Notiz zur F.A.Z.-Rezension

Groß tönen die Herausgeber von der "ökumenisch geprägten Perspektive", die ihr Lexikon einnehmen soll. Da kann der Rezensent Friedrich Wilhelm Graf nur lachen. Schon konzeptionell ist das, meint er, einigermaßen unsinnig - denn das Kirchenrechtsverständnis der katholischen Kirche hat mit dem der reformatorischen nichts gemein. Hier der Bezug auf ein außerhalb des Staates gesetztes und aus göttlicher Quelle gespeistes "ius divinum" und da ein innerweltliches Verständnis des Rechts als "menschlicher Ordnung". Unübersehbar, so der Rezensent, sei die ideologische Übermacht des Katholischen in diesem Lexikon: die "Gewissheit" sei eine Sache katholischer Dogmen, in der "Glaubenslehre" tauche nur das römische Recht auf. Behandelt werden zudem "Gattenmord als Ehehindernis", "Gesandschaftswesen", "Haushälterin", "Heilige Öle", "Impotenz", "Jungfrauenweihe", "Laienapostolat", "Laientheologie" oder "Mundkommunion". Die alphabetische Ordnung des Bandes sei nichts als trügender Schein, warnt Graf, das konzeptionelle Chaos" bleibe dem Leser nicht lange verborgen. Unerschütterlich der "Positivismus" der Autoren, der sich gelegentlich gar in Richtung "juristischer Dadaismus" bewege.

© Perlentaucher Medien GmbH