Der Gefahrübergang entscheidet im Exportgeschäft unter anderem über die Preisgestaltung und die Obliegenheit, die Ware gegen Transportschäden zu versichern. Die Untersuchung entwickelt die wesentlichen Leitgedanken des hier so genannten Gefahrtragungsrechts des UN-Kaufrechts. Zentral sind die Erkenntnisse, dass der Gefahrbegriff streng verschuldensunabhängig zu bestimmen ist und dass kein relevanter Zusammenhang zwischen der Gefahrtragung und dem Inhalt der Lieferpflicht des Verkäufers besteht. Diese Prämissenbildung ermöglicht eine stringente Auslegung der Einzelvorschriften, beispielsweise zur Wechselwirkung zwischen Pflichtverletzung und Gefahrtragung. Ferner kann nunmehr der Anwendungsbereich der praktisch besonders wichtigen Gefahrtragung beim Versendungskauf trennscharf definiert werden.