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Abgesehen von den Änderungen in den Anlagen zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR-Übereinkommen), die gemäß den Beschlüssen der ECE-Arbeitsgruppe WP 15 zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind, wirken sich auch einige bereits 2005 im ADR neu aufgenommene Regelungen erstmals in der Praxis der Gefahrgutfahrerschulung aus.
Nach Ablauf einer Übergangsfrist am 31. Dezember 2006 sind nun alle Fahrzeugführer kennzeichnungspflichtiger Beförderungseinheiten unabhängig von der Fahrzeuggröße verpflichtet, einen gültigen
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Produktbeschreibung
Abgesehen von den Änderungen in den Anlagen zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR-Übereinkommen), die gemäß den Beschlüssen der ECE-Arbeitsgruppe WP 15 zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind, wirken sich auch einige bereits 2005 im ADR neu aufgenommene Regelungen erstmals in der Praxis der Gefahrgutfahrerschulung aus.

Nach Ablauf einer Übergangsfrist am 31. Dezember 2006 sind nun alle Fahrzeugführer kennzeichnungspflichtiger Beförderungseinheiten unabhängig von der Fahrzeuggröße verpflichtet, einen gültigen Schulungsnachweis (ADR-Schein) mitzuführen.

Das Lehrbuch ist an die Gliederung der Musterkurspläne des DIHK angelehnt, so dass es problemlos sowohl in der Erstschulung als auch in der Auffrischungsschulung eingesetzt werden kann. Es enthält den Basiskurs für Stück- und Schüttgutfahrer und den Aufbaukurs Tanktransport.

Eine wesentliche Neuregelung im ADR 2007, die hauptsächlich Gefahrgutfahrer betreffen wird, ist die Einführung von Tunnelkategorien, mit denen Durchfahrtsbeschränkungen durch Tunnel geregelt werden sollen. Bereits jetzt ist jedem Gefahrgut im ADR ein Tunnelbeschränkungscode zugeordnet. Bis spätestens 31. Dezember 2009 müssen Tunnel durch Behörden einer Tunnelkategorie von A bis E zugeordnet worden sein. Spätestens nach diesem Termin oder auch schon früher soll dann durch Zusatzschilder zum Verkehrszeichen 261 (Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern) erkennbar werden, mit welcher Gefahrgutladung ein Tunnel durchfahren werden darf.

Berücksichtigt wurden alle inhaltlichen ADR-Änderungen aus der 18. Verordnung zur Änderung der Anlagen A und B zum ADR-Übereinkommen (18. ADR-Änderungsverordnung - 18. ADRÄndV) vom 8. September 2006 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2006).

Mengenstaffelpreise:
Ab 5 Expl.: EUR 23,56,
Ab 10 Expl.: EUR 22,32,
Ab 25 Expl.: EUR 21,08,
Ab 50 Expl.: EUR 19,84,
Ab 100 Expl.: EUR 18,60,
Ab 300 Expl.: EUR 17,36.