Das Bundesjustizministerium hat am 6. Juni 2005 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) veröffentlicht. Damit ist eine vollständige Neukodifizierung und Ablösung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit intendiert. Nach den Worten der Bundesjustizministerin Brigitte Zypris sollen damit die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit künftig nach einem modernen, klar strukturierten und vor allem lesbaren Verfahrensrecht verhandelt werden. Für die im Rahmen dieser Arbeit untersuchte Problematik der Beseitigung von unter Verstoß gegen Par. 78 Halbs. 2 GmbHG erfolgten Handelsregistereintragungen sind durch das FamFG keine Änderungen der hier gefundenen Ergebnisse zu erwarten, falls das FamFG in der im Referentenentwurf vorgelegten Version in Kraft treten sollte. Die Par. 141 ff. FGG stimmen inhaltlich weitestgehend mit den in den Par. 419 bis 425 des FamFG vorgeschlagenen Regelungen für das registergerichtliche Löschungsverfahren überein. Insbesondere die Par. 142 und 144 FGG wurden nahezu wortgleich in den Referentenentwurf übernommen. Hieraus und aus der in Par. 409 Abs. 3 des Referentenentwurfs zum FamFG erfolgten Klarstellung, dass in das Handelsregister erfolgte Eintragungen unanfechtbar sind, folgt, dass der heutige Gesetzgeber nach wie vor an dem seit Einführung des FGG bewährten Konzept festhält und die Löschung von eingetragenen Kapitalgesellschaften und ihren Beschlüssen aus Vertrauens- und Bestandsschutzgründen nur unter engen Voraussetzungen zulässt. Auch der in Form des FamFG vorliegende Vorschlag zur Reform des Registerrechtsorientiert sich in Bezug auf die Möglichkeiten zur Amtslöschung an dem Grundsatz der Erhaltung der Eintragung im Interesse des Rechtsverkehrs am Fortbestand und der Verläßlichkeit einer einmal erfolgten Eintragung.
Der am 6. April 2005 vorgelegte Referentenentwurf eines Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG), mit dem die Richtlinien 2003/58/EG und 2004/109/EG des Europäischen Parlaments in nationales Recht umgesetzt werden sollen, hat auf die Frage der Löschbarkeit von Handelsregistereintragungen ebenfalls keine Auswirkungen. Der Entwurf zum EHUG regelt schwerpunktmäßig die Umstellung der Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister auf elektronische Form, um die Publizität der betreffenden Register zu verbessern, und die Einführung eines neuen Unternehmensregisters. Damit soll der Wirtschaftsstandort Deutschland gestärkt werden, indem Investoren ihre Entscheidungen anhand leicht zugänglicher Informationen der öffentlichen Register treffen können und Existenzgründer erheblich schneller den Eintrag ihrer Gesellschaften in das Register erhalten. Hierdurch ergeben sich jedoch keine Änderungen hinsichtlich der Anforderungen an die Anmeldungen der im Rahmen dieser Bearbeitung untersuchten Vorgänge oder hinsichtlich der Beseitigung einmal erfolgter Eintragungen.
Der am 6. April 2005 vorgelegte Referentenentwurf eines Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG), mit dem die Richtlinien 2003/58/EG und 2004/109/EG des Europäischen Parlaments in nationales Recht umgesetzt werden sollen, hat auf die Frage der Löschbarkeit von Handelsregistereintragungen ebenfalls keine Auswirkungen. Der Entwurf zum EHUG regelt schwerpunktmäßig die Umstellung der Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister auf elektronische Form, um die Publizität der betreffenden Register zu verbessern, und die Einführung eines neuen Unternehmensregisters. Damit soll der Wirtschaftsstandort Deutschland gestärkt werden, indem Investoren ihre Entscheidungen anhand leicht zugänglicher Informationen der öffentlichen Register treffen können und Existenzgründer erheblich schneller den Eintrag ihrer Gesellschaften in das Register erhalten. Hierdurch ergeben sich jedoch keine Änderungen hinsichtlich der Anforderungen an die Anmeldungen der im Rahmen dieser Bearbeitung untersuchten Vorgänge oder hinsichtlich der Beseitigung einmal erfolgter Eintragungen.