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Anlässlich des Cicero-Falles und vor dem Hintergrund der WikiLeaks-Veröffentlichungen beschäftigt sich der Autor mit den Voraussetzungen, unter denen Journalisten sich strafbar machen, wenn sie nach staatlichen Geheimnissen recherchieren oder solche veröffentlichen.
Schuldt untersucht ausführlich die Anstiftung und die Beihilfe zur Verletzung des Dienstgeheimnises (§ 353b StGB). Dabei vertritt er die Auffassung, dass sich aus der verfassungsrechtlichen Pressefreiheit keinerlei strafrechtliche Privilegien ableiten lassen. Einschränkungen der Strafbarkeit ergeben sich jedoch aus den relativ…mehr

Produktbeschreibung
Anlässlich des Cicero-Falles und vor dem Hintergrund der WikiLeaks-Veröffentlichungen beschäftigt sich der Autor mit den Voraussetzungen, unter denen Journalisten sich strafbar machen, wenn sie nach staatlichen Geheimnissen recherchieren oder solche veröffentlichen.

Schuldt untersucht ausführlich die Anstiftung und die Beihilfe zur Verletzung des Dienstgeheimnises (§ 353b StGB). Dabei vertritt er die Auffassung, dass sich aus der verfassungsrechtlichen Pressefreiheit keinerlei strafrechtliche Privilegien ableiten lassen. Einschränkungen der Strafbarkeit ergeben sich jedoch aus den relativ jungen Informationsfreiheitsgesetzen. Mit Blick auf die Strafbarkeit der Recherche kommt Schuldt zu dem Ergebnis, dass eine strafbare Anstiftung oder Beihilfe nur dann vorliegt, wenn die Recherchehandlung den Reizpegel des Informanten überschreitet, so dass von Geheimnisträgern, die täglich mit Presseanfragen zu tun haben, eine gewisse Resistenz gegenüber Journalisten zu erwarten ist. Hinsichtlich der Veröffentlichungstätigkeit eines Journalisten besteht nach seiner Auffassung derzeit keine Strafbarkeit wegen Beihilfe. Schuldt unterbreitet insoweit einen Vorschlag zur Änderung des Strafgesetzbuches.
Rezensionen
"[Die Arbeit vermittelt] einen guten Überblick über die Debatte um eine mögliche Strafbarkeit von Journalisten im Rahmen der Weitergabe und Veröffentlichung von Dienstgeheimnissen. Vor allem die Einbeziehung der Informationszugangsrechte stellt eine wertvolle Erweiterung der bisherigen Diskussion dar." Dr. Martin Asholt, in: Goltdammer's Archiv für Strafrecht, 1/2012