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Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Theologie - Historische Theologie, Kirchengeschichte, Note: 1, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn (Kunsthistorisches Institut), Sprache: Deutsch, Abstract: Der Begriff Klerus war seit dem dritten Jahrhundert nach Christus die gebräuchliche Bezeichnung für Personen, die durch Wahl und Weihe ein kirchliches Amt und geistliche Vollmachten verliehen bekamen. Dies schuf schon früh eine Abgrenzung zu der Personengruppe der Laien. Im Hochmittelalter wurde der Begriff auf alle Personen ausgedehnt, die unter Kirchenrecht lebten. Der Empfang…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Theologie - Historische Theologie, Kirchengeschichte, Note: 1, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn (Kunsthistorisches Institut), Sprache: Deutsch, Abstract: Der Begriff Klerus war seit dem dritten Jahrhundert nach Christus die gebräuchliche Bezeichnung für Personen, die durch Wahl und Weihe ein kirchliches Amt und geistliche Vollmachten verliehen bekamen. Dies schuf schon früh eine Abgrenzung zu der Personengruppe der Laien. Im Hochmittelalter wurde der Begriff auf alle Personen ausgedehnt, die unter Kirchenrecht lebten. Der Empfang kirchlicher Weihen war für die Zugehörigkeit zum Klerus nicht mehr zwingend nötig.Die Zahl der kirchlichen Weihen wurde um die Mitte des dritten Jahrhunderts auf sieben festgelegt, die seit 1203 in die ordines minores des Ostiarius (Türhüter), des Lector (Schriftleser), des Exorcista (Teufelsaustreiber) und des Sequenz (Messgehilfe), sowie die ordines maiores des Subdiakon, des Diakon und des Priester geteilt werden.Seit dem 13. Jahrhundert wurde der Klerus in feste Kirchenstrukturen eingebunden. Den kirchenrechtlichen Eintritt in den Klerikerstand erhielt man durch folgenden Ablauf: Benennung oder Wahl, deren Bestätigung, der Weihe und anschließenden Einführung ins Amt.Weihehindernisse, sogenannte Irregularitäten, waren vor allem die uneheliche Geburt, körperliche Gebrechen, Ehrlosigkeit, Mangel an mildem Herzen (frühere Richtertätigkeit), Amtsanmaßung und das Mindestalter.Die Standespflichten der Majoristen bestanden im Gottesdienst, Stundengebet, Zölibat, würdigem Lebenswandel, Tragen der Standestracht und Gehorsam gegenüber den höheren Weihegraden.Seit dem sechsten Jahrhundert bildete die Tonsur und das Bartverbot die äußerlichen Zeichen der Kleriker.
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