Das Phänomen der Geldwäsche geht auf einen der berühmtesten Verbrecher der amerikanischen Geschichte zurück: Bereits Al Capone investierte seine Gewinne aus illegalem Glücksspiel und Alkoholschmuggel in Waschsalons und wusch hierdurch seine Gewinne.
Zu einem flächendeckenden Problem wurde die Geldwäsche erst nach dem Vietnamkrieg, als die organisierten Drogenimporte durch Kartelle aus Südostasien oder Kolumbien begannen. Die eingeführten Drogen wurden in kleinen Mengen und über verschiedene Zwischenschritte an die Konsumenten verteilt. Der Geldrückfluss erfolgte in der Regel in kleinen gebrauchten Scheinen.
Bei den meisten Straftaten der OK, wie etwa dem bereits erwähnten Drogenhandel aber auch beim Waffenhandel oder bei der Rotlichtkriminalität, fallen große Mengen Bargeld an, die gewaschen werden müssen. Um die illegalen Erlöse nutzen zu können, müssen die großen Bargeldmengen legalisiert werden. Dies geschieht durch die drei Phasen der Geldwäsche: die Einspeisung in den legalen Wirtschaftskreislauf (Placement), die Verschleierung der Herkunft (Layering) und die Integration in den legalen Wirtschaftskreislauf (Integration).
Die Geldwäsche ist in unmittelbarem Zusammenhang mit der Organisierten Kriminalität zu sehen. Nachdem sich Letztere zu einem weltweiten Problem entwickelt hat und auf internationaler Ebene bekämpft werden soll, hat der deutsche Gesetzgeber mit dem am 22.09.1992 in Kraft getretenen OrgKG den Straftatbestand der Geldwäsche in
261 StGB eingeführt, der aufgrund seines weit gefassten Wortlauts jedoch viele Frage und Probleme in der praktischen Umsetzung aufwirft. Denn der Straftatbestand der Geldwäsche in
261 StGB bezieht sich auf alle Gegenstände, die aus einer der in den
261 Abs. I StGB genannten Vortaten herrühren . Mit dem - im deutschen Strafrecht bisher unbekannten - Begriff des Herrührens wird der Einzugsbereich der möglichen Tatobjekte denkbar weit gefasst. Grund hierfür ist, dass auch eine Kette von Verwertungshandlungen nachdem Willen des Gesetzgebers nichts daran ändern soll, dass dieser Gegenstand aus einer Straftat herrührt.
Folgt man dem Wortlaut dieser Vorschrift, wäre binnen kürzester Zeit der gesamte Wirtschaftskreislauf mit bemakeltem Geld infiziert und Taxi- oder Busfahrer, Bäcker, Bibliothekare und Vermieter müssten als Geldwäscher im Sinne des StGB angesehen werden. Das Tatbestandsmerkmal des Herrührens ist als besonders kritisch einzustufen und bildet die Grundlage der so genannten Infizierungstheorie .
Im Rahmen dieser Arbeit soll die Infizierungstheorie beschrieben und die Problematik der Regelung dargestellt werden. Für eine umfassende Darstellung ist es notwendig, zunächst die Grundgedanken des
261 StGB und die damit verbundenen Probleme kennenzulernen, um darauf aufbauend ein tieferes Verständnis der Infizierungstheorie zu erlangen.
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Zu einem flächendeckenden Problem wurde die Geldwäsche erst nach dem Vietnamkrieg, als die organisierten Drogenimporte durch Kartelle aus Südostasien oder Kolumbien begannen. Die eingeführten Drogen wurden in kleinen Mengen und über verschiedene Zwischenschritte an die Konsumenten verteilt. Der Geldrückfluss erfolgte in der Regel in kleinen gebrauchten Scheinen.
Bei den meisten Straftaten der OK, wie etwa dem bereits erwähnten Drogenhandel aber auch beim Waffenhandel oder bei der Rotlichtkriminalität, fallen große Mengen Bargeld an, die gewaschen werden müssen. Um die illegalen Erlöse nutzen zu können, müssen die großen Bargeldmengen legalisiert werden. Dies geschieht durch die drei Phasen der Geldwäsche: die Einspeisung in den legalen Wirtschaftskreislauf (Placement), die Verschleierung der Herkunft (Layering) und die Integration in den legalen Wirtschaftskreislauf (Integration).
Die Geldwäsche ist in unmittelbarem Zusammenhang mit der Organisierten Kriminalität zu sehen. Nachdem sich Letztere zu einem weltweiten Problem entwickelt hat und auf internationaler Ebene bekämpft werden soll, hat der deutsche Gesetzgeber mit dem am 22.09.1992 in Kraft getretenen OrgKG den Straftatbestand der Geldwäsche in
261 StGB eingeführt, der aufgrund seines weit gefassten Wortlauts jedoch viele Frage und Probleme in der praktischen Umsetzung aufwirft. Denn der Straftatbestand der Geldwäsche in
261 StGB bezieht sich auf alle Gegenstände, die aus einer der in den
261 Abs. I StGB genannten Vortaten herrühren . Mit dem - im deutschen Strafrecht bisher unbekannten - Begriff des Herrührens wird der Einzugsbereich der möglichen Tatobjekte denkbar weit gefasst. Grund hierfür ist, dass auch eine Kette von Verwertungshandlungen nachdem Willen des Gesetzgebers nichts daran ändern soll, dass dieser Gegenstand aus einer Straftat herrührt.
Folgt man dem Wortlaut dieser Vorschrift, wäre binnen kürzester Zeit der gesamte Wirtschaftskreislauf mit bemakeltem Geld infiziert und Taxi- oder Busfahrer, Bäcker, Bibliothekare und Vermieter müssten als Geldwäscher im Sinne des StGB angesehen werden. Das Tatbestandsmerkmal des Herrührens ist als besonders kritisch einzustufen und bildet die Grundlage der so genannten Infizierungstheorie .
Im Rahmen dieser Arbeit soll die Infizierungstheorie beschrieben und die Problematik der Regelung dargestellt werden. Für eine umfassende Darstellung ist es notwendig, zunächst die Grundgedanken des
261 StGB und die damit verbundenen Probleme kennenzulernen, um darauf aufbauend ein tieferes Verständnis der Infizierungstheorie zu erlangen.
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