Deutschland erlebt zurzeit eine Renaissance der Stiftungskultur. Eine insbesondere unter steuerlichen Aspekten interessante Gestaltung ist die "gemeinnützige Familienstiftung". Dahinter steht der Wunsch vieler Stifter, steuerbegünstigte Zwecke zu fördern und zugleich die rein privatnützige Versorgung der Stifterfamilie sicherzustellen. Die Arbeit untersucht, in welchem Umfang eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts die Stifterfamilie finanziell unterstützen darf, ohne die Anerkennung als steuerlich gemeinnützig und die daran anknüpfenden steuerlichen Vergünstigungen zu gefährden. Im Zentrum der Arbeit steht die Vorschrift des
58 Nr. 5 AO. Danach wird die Steuervergünstigung nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Stiftung einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu verwendet, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren. Die Arbeit widmet sich insbesondere dem Angemessenheitserfordernis und der Frage, ob und in welchem Umfang Stiftungserträge über die Grenzen des
58 Nr. 5 AO hinaus für die Versorgung der Stifterfamilie verwendet werden dürfen.
58 Nr. 5 AO. Danach wird die Steuervergünstigung nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Stiftung einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu verwendet, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren. Die Arbeit widmet sich insbesondere dem Angemessenheitserfordernis und der Frage, ob und in welchem Umfang Stiftungserträge über die Grenzen des
58 Nr. 5 AO hinaus für die Versorgung der Stifterfamilie verwendet werden dürfen.