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Der »KR« ist seit mehr als 30 Jahren der Standardkommentar des Kündigungsschutzrechts, »das Maß aller Dinge – in die Tiefe gehend, Randbereiche ausleuchtend, verlässlich und damit unerlässlich«(1), »der vom Bearbeiterkreis und von der Fachkompetenz am dichtesten besetzt ist«(2). »Zu loben ist außerdem, dass die Darstellung der elementaren Themen ? nicht vernachlässigt, sondern im Gegenteil besonders detailliert bearbeitet wird«.(3) Schöner als die Rezensenten können nur noch »KR«-Autoren formulieren.
Allein vom Zweiten und Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts sind seit Erscheinen der
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Produktbeschreibung
Der »KR« ist seit mehr als 30 Jahren der Standardkommentar des Kündigungsschutzrechts, »das Maß aller Dinge – in die Tiefe gehend, Randbereiche ausleuchtend, verlässlich und damit unerlässlich«(1), »der vom Bearbeiterkreis und von der Fachkompetenz am dichtesten besetzt ist«(2). »Zu loben ist außerdem, dass die Darstellung der elementaren Themen ? nicht vernachlässigt, sondern im Gegenteil besonders detailliert bearbeitet wird«.(3) Schöner als die Rezensenten können nur noch »KR«-Autoren formulieren.

Allein vom Zweiten und Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts sind seit Erscheinen der Vorauflage weit mehr als 100 Entscheidungen ergangen, u.a. zur krankheitsbedingten außerordentlichen Kündigung, zur Zusammenrechnung von Zeiten unterbrochener Betriebszugehörigkeit und mehrfach zur Beteiligung von Betriebsrat, Personalrat oder Mitarbeitervertretung. Die Rechtsprechung der Arbeits- und Landesarbeitsgerichte ist –fast – nicht zu überblicken, aber »Die einschlägigen Urteile sind – insbesondere im Hinblick auf ihre Praxisrelevanz ?. mit der gebotenen Sorgfalt behandelt.«(4)

Neben dem Kündigungsschutzgesetz enthält der »KR« ein Kapitel zur Kündigung kirchlicher Arbeitnehmer und kommentiert vollständig oder in Auszügen die kündigungschutzrelevanten Bestimmungen im

Arbeitsplatzschutzgesetz,

Berufsbildungsgesetz,

Betriebsverfassungs- und Bundespersonalvertretungsgesetz,

Bürgerlichen Gesetzbuch,

EStG,

SGB III, SGB VI, SGB IX,

TVöD.

Weiterhin wird das gesamte Recht der Arbeitsvertragsbefristung (TzBfG, WissZeitVG, Tarifrecht des öffentlichen Dienstes, u.a.) in eigenen Kommentierungen ausführlich behandelt.

(1) Francken, NJW 2013, 2811 zur 10. Auflage.
(2) Schrader, RdA 2014, 126 zur 10. Auflage.
(3) Lipinski, NZA 2013,815 zur 10. Auflage.
(4) Lipinski, NZA 2013,815 zur 10. Auflage.

Die Autoren:
Dr. Peter Bader, Präsident des Hessischen Landesarbeitsgerichts a.D.; Dr. Gerhard Etzel, Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgerichts a. D. (2. Senat); Dr. Ernst Fischermeier, Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht (6. Senat); Dr. Hans-Wolf Friedrich, Richter am Bundesarbeitsgericht a.D. (6. Senat); Inken Gallner, Ministerialdirektorin im Justizministerium Baden-Württemberg, Richterin am Bundesarbeitsgericht (6. Senat, beurlaubt), Jürgen Griebeling, Vorsitzender Richter am Hessischen Landesarbeitsgericht; Burghard Kreft, Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht (2. Senat); Dr. Christian Link, Richter am Landessozialgericht Baden-Württemberg; Dr. Gert-Albert Lipke, Präsident des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen a.D.; Dr. Ursula Rinck, Richterin am Bundesarbeitsgericht (2. Senat); Dr. Friedhelm Rost, Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht a.D. ( 2.Senat); Dr. Andreas Michael Spilger, Vizepäsident des Sächsischen Landesarbeitsgerichts; Dr. Jürgen Treber (zugleich Gesamtredaktion), Richter am Bundesarbeitsgericht (4. Senat); Nobert Vogt, Rechtsanwalt, Vorsitzender Richter am Thüringer Finanzgericht a.D.; Horst Weigand, Landesschlichter Berlin a.D.
Autorenporträt
Dr. jur. Gerhard Etzel war lange als Richter im Arbeitsrecht tätig und seit dem Jahr 1979 Richter am Bundesarbeitsgericht in Kassel/Erfurt. Im Jahr 1994 hat er den Vorsitz des 2. Senats am Bundesarbeitsgericht übernommen, im Jahr 2000 den Vorsitz des 8. Senats. Zum 1.7.2001 ist Dr. Etzel in den Ruhestand getreten.