Diese Untersuchung zu den Allgemeinen Rechtsgrundsätzen gelangte über eine Interpretation des Art. 38 I c IGH-Statut mit Hilfe der Art. 30 ff WVK zu einer ersten Begriffsbestimmung und damit Definition als selbst anzuwendende Normen, als normerzeugende Normen und als zugleich evidente wie aufzudeckende Normen.Eine Falsifikation erfolgte über eine normative Analyse der IGH Rechtsprechung mit dem Ergebnis, dass der IGH in den Selbstzitaten eine solche Aufdeckung leistet und im Übrigen Römische Rechtsgrundsätze als diese anzuwendenden Normen evident und oftmals stilschweigend anwendet. Ferner mit dem Ergebnis, dass es neben diesen fundamentalen, aber aufdeckungsbedürftigen Allgemeinen Rechtsgrundsätzen mit gleicher Quelle auch die von Dworkin bereits benannten Policy Rechtsgrundsätze gibt, deren Charakteristikum ist, dass sie von der Internationalen Staatengemeinschaft "as a whole" mit einer Willensdezision dieser gesetzt werden.Eine weitere Falsifikation erfolgte über eine Untersuchung der ILC Arbeiten, wobei sich die Allgemeinen Rechtsgrundsätze in ihrer normerzeugenden Wirkung als Vermutungen darstellen, mit der Besonderheit, dass sie zwischen unwiderleglich (fundamental) und widerleglich (policy) eingestuft werden. Unwiderlegliche Vermutungen sind rechtsimmanent als Rechtswahrheiten in anschlussfähigen Modulformen in den logischen Taxonomien von Hohfeld I erfassbar. Widerlegliche Vermutungen als Allgemeine Rechtsgrundsätze einer Policy der Internationalen Staatengemeinschaft als Ganzer als Pluralitätsgaranten in den evolutiven Taxonomien vom Hohfeld II/Jimenez nach einer Dezision einer Power zur distributiven Gerechtigkeit.Diese Ergebnisse werden in einer letzten Falsifikation mit der ILC Forschungsarbeit zum gleichen Thema konfrontiert und für korrekt befunden.