Maßstäbe, Grundlinien und Perspektiven für eine Rechtsethik. Das Recht in der Kirche. Das Verhältnis der Kirche zum Staat. Das Standardwerk zur christlichen Rechtsethik.
Recht ist ein zentraler Bestandteil unseres Lebens, es gestaltet die soziale Wirklichkeit. In der Theologie stand diese Frage lange am Rande, bis Wolfgang Huber mit diesem Buch zeigte, aus welchen Gründen die Zeit der Beziehungslosigkeit zwischen Ethik und Recht zu Ende ist. In seinem rechtsethische Entwurf geht es dem Autor darum, die Hoffnung auf Gerechtigkeit in den Diskurs über das Recht einzubringen. Am Ende steht die Frage nach dem Recht in der Kirche und nach dem Verhältnis der Kirche zum Staat.Das Standardwerk erscheint jetzt vollständig überarbeitetet und aktualisiert. »Ein sehr gut lesbares Buch, das in vielerlei Hinsicht im besten Sinne paradigmatische Bedeutung hat. Ein beachtlicher Beitrag zur ethischen Diskussion, dem man innertheologisch und auch über die Grenzen von Theologie und Kirche hinaus eine große, interessierte und kritische Leserschaft wünscht.« Deutsches Pfarrerblatt
Recht ist ein zentraler Bestandteil unseres Lebens, es gestaltet die soziale Wirklichkeit. In der Theologie stand diese Frage lange am Rande, bis Wolfgang Huber mit diesem Buch zeigte, aus welchen Gründen die Zeit der Beziehungslosigkeit zwischen Ethik und Recht zu Ende ist. In seinem rechtsethische Entwurf geht es dem Autor darum, die Hoffnung auf Gerechtigkeit in den Diskurs über das Recht einzubringen. Am Ende steht die Frage nach dem Recht in der Kirche und nach dem Verhältnis der Kirche zum Staat.Das Standardwerk erscheint jetzt vollständig überarbeitetet und aktualisiert. »Ein sehr gut lesbares Buch, das in vielerlei Hinsicht im besten Sinne paradigmatische Bedeutung hat. Ein beachtlicher Beitrag zur ethischen Diskussion, dem man innertheologisch und auch über die Grenzen von Theologie und Kirche hinaus eine große, interessierte und kritische Leserschaft wünscht.« Deutsches Pfarrerblatt
Frankfurter Allgemeine Zeitung | Besprechung von 28.01.1997Planetarische Ethik protestantisch gesehen
Wolfgang Huber sucht Legalität und Moralität unter einen Hut zu bringen
Es sollen schöne, glückliche Zeiten gewesen sein, als Recht, Religion und Sittlichkeit in ungetrennter Einheit verbunden waren. Diese Zeiten sind vorbei. Das positive Recht hat sich gegenüber Glaube und Moral verselbständigt. In dieser Autonomie soll es das friedliche Zusammenleben von Menschen mit unterschiedlichen moralischen Orientierungen und religiösen Einstellungen ermöglichen.
Seitdem Immanuel Kant um der Freiheit des einzelnen willen zwischen Legalität und Moralität unterschied, führen Theologen Dauerdebatten über das Verhältnis von Recht und Tugendlehre. Die Katholiken beharrten auf einem überpositiven Naturrecht, das allem staatlich gesetzten Recht vorgeordnet wurde. Konservative Lutheraner waren gegen ein rein formales Rechtsverständnis, sie priesen Ideale von Gemeinwohl und substantieller Gerechtigkeit. Nur einzelne protestantische Theologen lasen Kants Unterscheidung zwischen der Rechtssphäre äußerer Handlungen und der moralischen Sphäre innerer Triebfedern des Handelns als eine konstruktive Fortschreibung der von Luther proklamierten Freiheit eines Christenmenschen. So blieben theologische Rechtsdebatten vorrangig auf die Suche nach einer inhaltlichen Legitimität des Rechtlichen konzentriert. Man wollte ethische Kriterien für eine kritische Revision der Rechtsordnung entwickeln.
Wolfgang Huber pflegt die ehrwürdige Tradition protestantischer Kant-Kritik. Zwar lehnt er eine Rückkehr zu Naturrechtslehren ab, da eine Gleichsetzung ethischer Prinzipien mit rechtlichen Normen der modernen Gewissensfreiheit widerspreche. Anders als die römische Tradition müsse die evangelische Theologie eine bleibende Differenz von Legalität und Moralität ernst nehmen, um der Vielfalt ethischer und religiöser Überzeugungen gerecht zu werden. Kants Programm, Recht als Gestaltwerdung von Freiheit zu bestimmen, hält Huber aber für gescheitert.
Weil die Geltung der Rechtsordnung auf vorrechtliche Bedingungen wie die sittliche Einsicht der Bürger angewiesen sei, sei die "Trennung" von Legalität und Moralität lebensfremd. Indem Kant das Recht "nicht von der Rechtsgemeinschaft, sondern vom individuellen Rechtssubjekt aus" konstruiere, werde Freiheit individualistisch verfälscht und das Zusammenleben der vielen nur als Konkurrenz gedacht. Huber will deshalb materiales Naturrecht und strikt formale reine Rechtslehren hinter sich lassen. Sein Weg soll zu einem gerechteren Recht führen. Nicht um der Freiheit der Person, sondern um umfassender Gerechtigkeit willen sei das Recht anzuerkennen.
Die Differenz zwischen liberalen Freiheitstheorien und seinem eigenen Gerechtigkeitskonzept verdeutlicht Huber durch eine holzschnittartige Gegenüberstellung von Individualität und Sozialität des Menschen. Liberale hätten Freiheit rein negativ bestimmt, als Autonomie des einzelnen und Freiraum gegenüber den Einwirkungen anderer. Gerechtigkeitstheoretiker lehnten diese Fiktion eines isolierten Selbst ab und gingen realistisch von der Sozialität des Menschen aus. Sie konzipierten Freiheit positiv, mit Blick auf gemeinschaftliche Lebenszusammenhänge.
Weil der freiheitliche Minimalstaat Ungerechtigkeit fördere, müsse der wahre, gerechte Staat "ein möglichst umfassendes System gleicher Freiheiten gewährleisten". Huber erklärt Solidarität zum Kriterium der Legitimität des Rechts und beschwört einen engen Zusammenhang von Recht und Liebe. Doch läßt sich unter pluralistischen Bedingungen ein gemeinschaftlicher Freiheitswille bilden? Wer darf den Konsens über materiale Gerechtigkeitsvorstellungen formulieren? Muß ein Staatsbürger andere Bürger wie seine Nächsten lieben?
Huber betont, daß es in pluralistischen Gesellschaften kein Einverständnis über die Bestimmung des Menschen gibt. Auch weiß er, daß inhaltlich bestimmte Freiheit leicht ideologisiert und für den Entzug elementarer Abwehrrechte instrumentalisiert werden kann. Gleichwohl will er den Rechtsstaat auf verbindliche Ziele des guten Lebens festlegen. Zum Zusammenleben der Verschiedenen bedürfe es über bloße Rechtsnormen hinaus der Verständigung über grundlegende ethische Prinzipien. Diese überpositiven Rechtfertigungsgründe des Rechts sollen begründungsoffen formuliert werden und darin dem modernen ethischen Pluralismus Rechnung tragen. Für den materialen Gehalt der Prinzipien wird aber kein Pluralismus toleriert. "Denn mit dem Hinweis auf Prinzipien als Optimierungsgebote (!) innerhalb der Rechtsordnung wird eine möglichst weitgehende Verwirklichung sittlich begründbarer Ziele zur Rechtspflicht erklärt." Der Staatsbürger wird damit auf eine bestimmte moralische Gesinnung verpflichtet.
Als oberste sittliche Prinzipien gelten die Menschenrechte. Huber bestimmt sie als Gleichklang von Freiheit, Gleichheit und Teilhabe. Sie sollen den normativen Kern eines planetarischen Ethos bilden. Über soziale Menschenrechte und Teilhaberechte hinaus beinhaltet das planetarische Ethos auch moralische Ansprüche der Natur. Der erste von zehn planetarischen Imperativen lautet: "Achte die gleiche Würde aller Menschen ebenso wie die Würde der Natur!"
Mögliche Konflikte zwischen der Menschenwürde und der Würde der Natur thematisiert Huber nicht. Er will die unterstellte Harmonie von individuellen, sozialen und partizipatorischen Menschenrechten gegen Kritik schützen. Der theologische Begriff menschlicher Würde als Gottebenbildlichkeit schließe ein, "daß die Momente von Freiheit, Gleichheit und Teilhabe nicht gegeneinander ausgespielt werden können, sondern konstruktiv aufeinander bezogen sein müssen". So dient theologische Sprache dazu, Denkverbote zu dekretieren. Dürfen die unaufhebbaren Spannungen zwischen Freiheit und Gleichheit nicht mehr benannt werden? Wird zum rechtsethischen Sünder, wer ein prinzipielles Eigenrecht des Individuums gegenüber allen sozialen Bindungen behauptet?
Huber erinnert selbst an seine Herkunft aus einer einflußreichen Juristenfamilie. Mit seiner Rechtsethik legt er die Summe langjähriger Grenzgänge zwischen Theologie und Rechtswissenschaft vor. Elemente aus unterschiedlichen Disziplinen und heterogenen Traditionen fügt er zu einem Rechtsbegriff zusammen, der am Vorrang der Gemeinschaft vor dem einzelnen orientiert ist. Linke Diskursethik wird mit einer autoritären Wort-Gottes-Theologie verknüpft, nordamerikanische Ethik der kleinen Gemeinschaften mit den Befreiungstheologien der Dritten Welt, alter lutherischer Gemeinwohlglaube mit einem planetarischen Universalismus.
Die daraus resultierenden Brüche und begrifflichen Widersprüche werden durch populistische Moralrhetorik überspielt. Eine "kritische Theologie des Rechts" müsse sich an der Perspektive der "Unterdrückten und Entrechteten" orientieren. Huber nennt Asylanten, rassisch Diskriminierte, Opfer kapitalistischer Modernisierung, Arbeitslose in den reichen Industriestaaten und Frauen. Die Addition von Perspektiven einzelner Gruppen macht aber noch keinen planetarischen Universalismus. Menschen in Entwicklungsländern und Arbeitslose in den Industriegesellschaften werden schwerlich dieselben Anliegen haben. Wieso sollte ein deutscher Bildungsbürger die Interessen heterogener sozialer Gruppen besser deuten können als sie selbst?
"Übe Toleranz gegenüber den Überzeugungen und Lebensformen der anderen", lautet ein planetarischer Imperativ Hubers. Um solcher Toleranz willen sollte man darauf verzichten, das Recht mit religiöser Ethik zu überfrachten und anderen die eigenen Gerechtigkeitsvisionen zu oktroyieren. Denn es waren nicht schöne, sondern unfreie Zeiten, als Recht, Religion und Ethos noch ungetrennt waren. FRIEDRICH WILHELM GRAF
Wolfgang Huber: "Gerechtigkeit und Recht". Grundlinien christlicher Rechtsethik. Gütersloher Verlagshaus, Gütersloh 1996. 480 S., geb., 98,- DM.
Alle Rechte vorbehalten. © F.A.Z. GmbH, Frankfurt am Main
Wolfgang Huber sucht Legalität und Moralität unter einen Hut zu bringen
Es sollen schöne, glückliche Zeiten gewesen sein, als Recht, Religion und Sittlichkeit in ungetrennter Einheit verbunden waren. Diese Zeiten sind vorbei. Das positive Recht hat sich gegenüber Glaube und Moral verselbständigt. In dieser Autonomie soll es das friedliche Zusammenleben von Menschen mit unterschiedlichen moralischen Orientierungen und religiösen Einstellungen ermöglichen.
Seitdem Immanuel Kant um der Freiheit des einzelnen willen zwischen Legalität und Moralität unterschied, führen Theologen Dauerdebatten über das Verhältnis von Recht und Tugendlehre. Die Katholiken beharrten auf einem überpositiven Naturrecht, das allem staatlich gesetzten Recht vorgeordnet wurde. Konservative Lutheraner waren gegen ein rein formales Rechtsverständnis, sie priesen Ideale von Gemeinwohl und substantieller Gerechtigkeit. Nur einzelne protestantische Theologen lasen Kants Unterscheidung zwischen der Rechtssphäre äußerer Handlungen und der moralischen Sphäre innerer Triebfedern des Handelns als eine konstruktive Fortschreibung der von Luther proklamierten Freiheit eines Christenmenschen. So blieben theologische Rechtsdebatten vorrangig auf die Suche nach einer inhaltlichen Legitimität des Rechtlichen konzentriert. Man wollte ethische Kriterien für eine kritische Revision der Rechtsordnung entwickeln.
Wolfgang Huber pflegt die ehrwürdige Tradition protestantischer Kant-Kritik. Zwar lehnt er eine Rückkehr zu Naturrechtslehren ab, da eine Gleichsetzung ethischer Prinzipien mit rechtlichen Normen der modernen Gewissensfreiheit widerspreche. Anders als die römische Tradition müsse die evangelische Theologie eine bleibende Differenz von Legalität und Moralität ernst nehmen, um der Vielfalt ethischer und religiöser Überzeugungen gerecht zu werden. Kants Programm, Recht als Gestaltwerdung von Freiheit zu bestimmen, hält Huber aber für gescheitert.
Weil die Geltung der Rechtsordnung auf vorrechtliche Bedingungen wie die sittliche Einsicht der Bürger angewiesen sei, sei die "Trennung" von Legalität und Moralität lebensfremd. Indem Kant das Recht "nicht von der Rechtsgemeinschaft, sondern vom individuellen Rechtssubjekt aus" konstruiere, werde Freiheit individualistisch verfälscht und das Zusammenleben der vielen nur als Konkurrenz gedacht. Huber will deshalb materiales Naturrecht und strikt formale reine Rechtslehren hinter sich lassen. Sein Weg soll zu einem gerechteren Recht führen. Nicht um der Freiheit der Person, sondern um umfassender Gerechtigkeit willen sei das Recht anzuerkennen.
Die Differenz zwischen liberalen Freiheitstheorien und seinem eigenen Gerechtigkeitskonzept verdeutlicht Huber durch eine holzschnittartige Gegenüberstellung von Individualität und Sozialität des Menschen. Liberale hätten Freiheit rein negativ bestimmt, als Autonomie des einzelnen und Freiraum gegenüber den Einwirkungen anderer. Gerechtigkeitstheoretiker lehnten diese Fiktion eines isolierten Selbst ab und gingen realistisch von der Sozialität des Menschen aus. Sie konzipierten Freiheit positiv, mit Blick auf gemeinschaftliche Lebenszusammenhänge.
Weil der freiheitliche Minimalstaat Ungerechtigkeit fördere, müsse der wahre, gerechte Staat "ein möglichst umfassendes System gleicher Freiheiten gewährleisten". Huber erklärt Solidarität zum Kriterium der Legitimität des Rechts und beschwört einen engen Zusammenhang von Recht und Liebe. Doch läßt sich unter pluralistischen Bedingungen ein gemeinschaftlicher Freiheitswille bilden? Wer darf den Konsens über materiale Gerechtigkeitsvorstellungen formulieren? Muß ein Staatsbürger andere Bürger wie seine Nächsten lieben?
Huber betont, daß es in pluralistischen Gesellschaften kein Einverständnis über die Bestimmung des Menschen gibt. Auch weiß er, daß inhaltlich bestimmte Freiheit leicht ideologisiert und für den Entzug elementarer Abwehrrechte instrumentalisiert werden kann. Gleichwohl will er den Rechtsstaat auf verbindliche Ziele des guten Lebens festlegen. Zum Zusammenleben der Verschiedenen bedürfe es über bloße Rechtsnormen hinaus der Verständigung über grundlegende ethische Prinzipien. Diese überpositiven Rechtfertigungsgründe des Rechts sollen begründungsoffen formuliert werden und darin dem modernen ethischen Pluralismus Rechnung tragen. Für den materialen Gehalt der Prinzipien wird aber kein Pluralismus toleriert. "Denn mit dem Hinweis auf Prinzipien als Optimierungsgebote (!) innerhalb der Rechtsordnung wird eine möglichst weitgehende Verwirklichung sittlich begründbarer Ziele zur Rechtspflicht erklärt." Der Staatsbürger wird damit auf eine bestimmte moralische Gesinnung verpflichtet.
Als oberste sittliche Prinzipien gelten die Menschenrechte. Huber bestimmt sie als Gleichklang von Freiheit, Gleichheit und Teilhabe. Sie sollen den normativen Kern eines planetarischen Ethos bilden. Über soziale Menschenrechte und Teilhaberechte hinaus beinhaltet das planetarische Ethos auch moralische Ansprüche der Natur. Der erste von zehn planetarischen Imperativen lautet: "Achte die gleiche Würde aller Menschen ebenso wie die Würde der Natur!"
Mögliche Konflikte zwischen der Menschenwürde und der Würde der Natur thematisiert Huber nicht. Er will die unterstellte Harmonie von individuellen, sozialen und partizipatorischen Menschenrechten gegen Kritik schützen. Der theologische Begriff menschlicher Würde als Gottebenbildlichkeit schließe ein, "daß die Momente von Freiheit, Gleichheit und Teilhabe nicht gegeneinander ausgespielt werden können, sondern konstruktiv aufeinander bezogen sein müssen". So dient theologische Sprache dazu, Denkverbote zu dekretieren. Dürfen die unaufhebbaren Spannungen zwischen Freiheit und Gleichheit nicht mehr benannt werden? Wird zum rechtsethischen Sünder, wer ein prinzipielles Eigenrecht des Individuums gegenüber allen sozialen Bindungen behauptet?
Huber erinnert selbst an seine Herkunft aus einer einflußreichen Juristenfamilie. Mit seiner Rechtsethik legt er die Summe langjähriger Grenzgänge zwischen Theologie und Rechtswissenschaft vor. Elemente aus unterschiedlichen Disziplinen und heterogenen Traditionen fügt er zu einem Rechtsbegriff zusammen, der am Vorrang der Gemeinschaft vor dem einzelnen orientiert ist. Linke Diskursethik wird mit einer autoritären Wort-Gottes-Theologie verknüpft, nordamerikanische Ethik der kleinen Gemeinschaften mit den Befreiungstheologien der Dritten Welt, alter lutherischer Gemeinwohlglaube mit einem planetarischen Universalismus.
Die daraus resultierenden Brüche und begrifflichen Widersprüche werden durch populistische Moralrhetorik überspielt. Eine "kritische Theologie des Rechts" müsse sich an der Perspektive der "Unterdrückten und Entrechteten" orientieren. Huber nennt Asylanten, rassisch Diskriminierte, Opfer kapitalistischer Modernisierung, Arbeitslose in den reichen Industriestaaten und Frauen. Die Addition von Perspektiven einzelner Gruppen macht aber noch keinen planetarischen Universalismus. Menschen in Entwicklungsländern und Arbeitslose in den Industriegesellschaften werden schwerlich dieselben Anliegen haben. Wieso sollte ein deutscher Bildungsbürger die Interessen heterogener sozialer Gruppen besser deuten können als sie selbst?
"Übe Toleranz gegenüber den Überzeugungen und Lebensformen der anderen", lautet ein planetarischer Imperativ Hubers. Um solcher Toleranz willen sollte man darauf verzichten, das Recht mit religiöser Ethik zu überfrachten und anderen die eigenen Gerechtigkeitsvisionen zu oktroyieren. Denn es waren nicht schöne, sondern unfreie Zeiten, als Recht, Religion und Ethos noch ungetrennt waren. FRIEDRICH WILHELM GRAF
Wolfgang Huber: "Gerechtigkeit und Recht". Grundlinien christlicher Rechtsethik. Gütersloher Verlagshaus, Gütersloh 1996. 480 S., geb., 98,- DM.
Alle Rechte vorbehalten. © F.A.Z. GmbH, Frankfurt am Main
»Ein sehr gut lesbares Buch, das in vielerlei Hinsicht im besten Sinne paradigmatische Bedeutung hat." Deutsches Pfarrerblatt