In Anbetracht der Bedeutung der Verwaltungstätigkeit für die Durchsetzung der Grundrechte ist es unerlässlich, die gerichtliche Kontrolle der Begründetheit von Verwaltungsakten mit Ermessensspielraum zu begrenzen. Der Handlungsspielraum des öffentlichen Bediensteten bei der Ausübung dieser Art von Verwaltungsakten kann nicht über die auferlegten normativen Grenzen (Regeln und Grundsätze) hinausgehen, weshalb sich die Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle und Überprüfung der Begründetheit selbst ergibt, wenn sie außerhalb der genehmigenden und zuvor festgelegten normativen Parameter erfolgt ist.