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Die Neuauflage berücksichtigt u.a.: das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) vom 22.09.2005 sowie den durch Art. 14 des Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.2006 in das EGGVG neu eingefügten § 30a EGGVG, welcher ab dem 20.04.2006 die sachlich noch erforderlichen Regelungen aus Artikel XI §§ 1 bis 3 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26.07.1957 übernimmt. Ausmaß und Tempo der Gesetzgebung seit der Neufassung des GKG durch das…mehr

Produktbeschreibung
Die Neuauflage berücksichtigt u.a.: das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) vom 22.09.2005 sowie den durch Art. 14 des Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.2006 in das EGGVG neu eingefügten § 30a EGGVG, welcher ab dem 20.04.2006 die sachlich noch erforderlichen Regelungen aus Artikel XI §§ 1 bis 3 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26.07.1957 übernimmt. Ausmaß und Tempo der Gesetzgebung seit der Neufassung des GKG durch das KostRModG hat in der praktischen Anwendung des Gesetzes zu einer immensen Flut von Entscheidungen geführt. Wiederum wurden umfangreiche Überarbeitungen, Klarstellungen und Ergänzungen, z.T. auch Neufassungen der Erläuterungen notwendig, so insbesondere zum § 2 und zum Rechtsmittelsystem. Die Neuauflage schreibt die Rechtsprechung und das Schrifttum durchgängig bis Mitte September 2006 fort, zum Teilauch darüber hinaus. Der Kommentar ist damit wieder "topaktuell"!
Autorenporträt
Dieter Meyer, Oberlandesgericht Flensburg.
Rezensionen
"[...] Meyer hatte [...] eine ungemein schwierige und mühevolle Aufgabe zu bewältigen. Die Kostensenate haben einen enormen Ausstoß an selbst unwichtigen Entscheidungen [...]."
Rechtsanwalt Dr. Egon Schneider, Much, in: NJW

"[...] ein unentbehrlicher Helfer [...]."
Bürovorsteher Horst-Rainer Enders, Neuwied, in: Deutsche Zeitschrift für Wirtschaftsrecht

"[...] der Kommentar ist als Standardwerk aus keiner Bibliothek wegzudenken. Er ist für Anfänger und Fortgeschrittene gleichermaßen geeignet und zu empfehlen."
Dipl. Rechtspflegerin Renate Baronin von König, Berlin, in: Dt. Rechtspfleger

"[...] wird der Anwalt den [...] Kommentar vielfach mit Nutzen zu Rate ziehen. [...]"
In: ZAP