Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Aktiengesellschaft können als juristische Personen nicht selbst handeln. Das übernimmt für sie ihr geschäftsführendes Organ, das für die Leitung der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft zuständig ist. Dieses kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Die Bildung des geschäftsführenden Organs sowie die Bestimmung der Anzahl dessen Mitglieder obliegt dem Obersten Leitungsorgan der Gesellschaft (Gesellschafterversammlung bzw. Aktionärsversammlung) (Art. 99 BGB). Die Anzahl der Mitglieder des geschäftsführenden Organs kann von der Gesellschafter- bzw. Aktionärsversammlung geändert werden. In diesem Falle sind entsprechende Änderungen in die Satzung der Gesellschaft vorzunehmen.
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