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Geschäftsführerhaftung und URG
Keine Haftung bei außergerichtlicher Reorganisation
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Das Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) sieht eine persönliche Haftung von bis zu 1 Million österreichische Schilling von Geschäftsführern vor, wenn trotz Vorliegens der Kennzahlen nicht reorganisiert wird und es in der Folge zum Konkurs kommt. Die zentrale Frage ist, wie die Haftung nach URG vermieden werden kann, ohne ein Reorganisationsverfahren einzuleiten. Auch eine unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvolle außergerichtliche Reorganisation kann haftungsbefreiend wirken. Und oft besteht nach Gesellschaftsrecht sogar die Pflicht, kein gerichtliches Reorganisationsver...
Das Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) sieht eine persönliche Haftung von bis zu 1 Million österreichische Schilling von Geschäftsführern vor, wenn trotz Vorliegens der Kennzahlen nicht reorganisiert wird und es in der Folge zum Konkurs kommt. Die zentrale Frage ist, wie die Haftung nach URG vermieden werden kann, ohne ein Reorganisationsverfahren einzuleiten. Auch eine unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvolle außergerichtliche Reorganisation kann haftungsbefreiend wirken. Und oft besteht nach Gesellschaftsrecht sogar die Pflicht, kein gerichtliches Reorganisationsverfahren einzuleiten.