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Heinrich Brunner (1840-1915), ein österreichischer Rechtshistoriker, versteht das englische Recht vom Standpunkt der germanischen Rechtsgeschichte aus als ein Tochterrecht des deutschen Rechts. Seine Abhandlung zur Geschichte der englischen Rechtsquellen unterteilt der Verfasser in drei Abschnitte: die angelsächsischen Rechtsquellen, die Quellen des anglonormannischen Rechts sowie die englischen Rechtsquellen seit dem 14. Jahrhundert bis Blackstone. Im Anhang behandelt Brunner die Quellen des normannischen Rechts. Unveränderter Nachdruck der Originalausgabe aus dem Jahr 1909.

Produktbeschreibung
Heinrich Brunner (1840-1915), ein österreichischer Rechtshistoriker, versteht das englische Recht vom Standpunkt der germanischen Rechtsgeschichte aus als ein Tochterrecht des deutschen Rechts. Seine Abhandlung zur Geschichte der englischen Rechtsquellen unterteilt der Verfasser in drei Abschnitte: die angelsächsischen Rechtsquellen, die Quellen des anglonormannischen Rechts sowie die englischen Rechtsquellen seit dem 14. Jahrhundert bis Blackstone. Im Anhang behandelt Brunner die Quellen des normannischen Rechts.
Unveränderter Nachdruck der Originalausgabe aus dem Jahr 1909.
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Autorenporträt
Heinrich Brunner, geboren 1840 in Wels (Oberösterreich), gestorben 1915 in Bad Kissingen. (katholisch), war Rechtshistoriker. Durch H. Siegel während des Wiener Studiums der deutschen Rechtsgeschichte zugeführt und im Institut für österreichische Geschichtsforschung unter Th. Sickel vor allem in den historischen Hilfswissenschaften ausgebildet, gelangte Brunner früh auf die ihn bestimmende Lebensbahn: mit scharfer, juristischer Präzision die Tatsachen der germanisch-deutschen Rechtsentwicklung zu untersuchen und darzustellen. Die ersten größeren Arbeiten sind ganz von der Wiener Schule bestimmt. Als Stipendiat erweiterte Brunner 1864 bei G. Waitz sein Blickfeld nach der verfassungsgeschichtlichen Seite, habilitierte sich 1865 in Wien, wurde im folgenden Jahr außerordentlicher, 1868 ordentlicher Professor in Lemberg und 1870 in Prag. Der Ruf nach Straßburg (1872) entrückte ihn endgültig seiner österreichischen Heimat; 1874 wurde er C. G. Homeyers Nachfolger als Rechtshistoriker in

Berlin, wo er fortan blieb und bis zu seinem Tode eine reiche literarische und Lehrtätigkeit entfaltete.