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Due-diligence-Prüfungen werden seit den 80er Jahren zunehmend auch in Deutschland durchgeführt. Diese aus den USA «importierte», hier eher wildwüchsig entstandene Übung stößt sich in ihren Voraussetzungen und Folgen an Normen des geltenden Rechts, die bei ihrer Entstehung mit diesem Vorgang nicht abgestimmt werden konnten. Diese Arbeit zeigt dies an den neuralgischen Hauptaspekten auf. Zunächst wird die gesellschaftsrechtliche Zulässigkeit der Weitergabe von geheimhaltungsbedürftigen Informationen im Rahmen einer due-diligence-Prüfung untersucht. Daneben zeigt die Arbeit die Auswirkungen auf,…mehr

Produktbeschreibung
Due-diligence-Prüfungen werden seit den 80er Jahren zunehmend auch in Deutschland durchgeführt. Diese aus den USA «importierte», hier eher wildwüchsig entstandene Übung stößt sich in ihren Voraussetzungen und Folgen an Normen des geltenden Rechts, die bei ihrer Entstehung mit diesem Vorgang nicht abgestimmt werden konnten. Diese Arbeit zeigt dies an den neuralgischen Hauptaspekten auf.
Zunächst wird die gesellschaftsrechtliche Zulässigkeit der Weitergabe von geheimhaltungsbedürftigen Informationen im Rahmen einer due-diligence-Prüfung untersucht. Daneben zeigt die Arbeit die Auswirkungen auf, die einerseits die Durchführung, andererseits das Unterlassen einer due-diligence-Prüfung auf das Leistungsstörungsrecht beim Unternehmenskauf haben kann.
Im Bereich des Insiderrechts ergeben sich - im Rahmen einer due-diligence-Prüfung - zum einen Auslegungsschwierigkeiten, zum anderen Unklarheiten im Verhältnis des WpHG zu gesellschaftsrechtlichen, insbesondere aktienrechtlichen Normen.
Autorenporträt
Der Autor: Jens Eggenberger wurde 1972 in Bonn geboren. Er studierte Rechtswissenschaften in Bonn, wo er 1996 sein Studium mit dem Ersten Juristischen Staatsexamen abschloß. 1998 folgte das Zweite Juristische Staatsexamen. Von 1996 bis 1997 war er Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Professor Lutter und von 1997 bis 1999 bei Professor Schmidt. 2000 schloß er ein LL.M.-Studium an der New York University School of Law ab. Seit 2000 ist der Autor bei einer US-amerikanischen Kanzlei in New York beschäftigt. Im Januar 2001 erhielt er die Zulassung als attorney-at-law im Bundesstaat New York.