
Gesetz, betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen
Vom 4. Dezember 1899 ; In der Fassung des Gesetzes vom 14. Mai 1914 ; Textausgabe mit Anmerkungen und Sachregister
Herausgegeben: Trendelenburg, Ernst
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Frontmatter -- Inhalt -- Abkürzungen in den Anmerkungen -- Einteilung -- Gesetz, betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen -- Der Verband der Schuldverschreibungsbesitzer. § 1 -- Auflösung des Verbandes. § 2 -- Berufung der Gläubigerversammlung. §§ 3-7 -- Abhaltung der Gläubigerversammlung. §§ 8-10 -- Verzicht auf Gläubigerrechte. §§ 11-13 -- Die Vertreter der Gläubiger. §§ 14-17 -- Konkurs des Schuldners. §§ 18, 19 -- Beschränkung der Vertragsfreiheit. § 20 -- Strafvorschriften. §§ 21-23 -- Schuldverschreibungen von juristischen Personen de...
Frontmatter -- Inhalt -- Abkürzungen in den Anmerkungen -- Einteilung -- Gesetz, betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen -- Der Verband der Schuldverschreibungsbesitzer. § 1 -- Auflösung des Verbandes. § 2 -- Berufung der Gläubigerversammlung. §§ 3-7 -- Abhaltung der Gläubigerversammlung. §§ 8-10 -- Verzicht auf Gläubigerrechte. §§ 11-13 -- Die Vertreter der Gläubiger. §§ 14-17 -- Konkurs des Schuldners. §§ 18, 19 -- Beschränkung der Vertragsfreiheit. § 20 -- Strafvorschriften. §§ 21-23 -- Schuldverschreibungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechtes. § 24 -- Schuldverschreibungen von Eisenbahnen. § 25 -- Inkrafttreten des Gesetzes. Anwendbarkeit auf vorher ausgegebene Schuldverschreibungen. § 26 -- Sachregister -- Backmatter