Als Ergänzung zu der im Jahre 1901 im gleichen Verlage erschienenen "Nahrungsmittelgesetzgebung im Deutschen Reiche" übergebe ich im Nachstehenden das Reichsgesetz, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900, nebst den dazu ergangenen Kaiserlichen Verordnungen und Bekanntmachungen des Bundesrathes, sowie den vom Bundesrath beschlossenen Ausführungsbestimmungen der Oeffentlichkeit. Das Reichsgesetz vom 3. Juni 1900 sowie die Kaiserliche Verordnung vom 30. Juni 1900 über die theilweise Inkraftsetzung des Gesetzes hatten in der nNahrungsmittelgesetzgebung" u. s. w. noch Aufnahme finden können (a. ~. O. S. 7 und 16). Die übrigen Kaiserlichen Verordnungen und Bekanntmachungen des Bundesrathes einschliesslich der Ausführungsbestimmungen sind seither erst veröffentlicht worden. Nachdem nun durch die Kaiserlichen Verordnungen vom 30. Juni 1900 und vom 16. Februar 1902 das Inkrafttreten einzelner Bestimmungen des Gesetzes vom 1. Oktober 1900 und vom 1. Oktober 1902 ab festgesetzt worden war und durch die Kaiserliche Verordnung vom 7. Juli 1902, betreffend die weitere Inkraftsetzung des Gesetzes bestimmt worden ist, dass das Gesetz, soweit nicht für einzelne Vorschriften ein früherer Zeitpunkt bestimmt ist, am 1. April 1903 in Kraft tritt, erschien es im Hinblick auf die grosse Bedeutung des Sch1achtvieh- und Fleischbeschaugesetzes zweckmässig, das Gesetz nebst allen dazu für das deutsche Reich ergangenen, jetzt vollständig vorliegenden Ausführungsbestimmungen zusammen zu stellen und durch Beifügung erläuternder Bemerkungen das Verständniss der IV Vorwort. einzelnen darin enthaltenen Vorschriften zu erleichtern.
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