Karl von Buchka
Gesetz betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900 nebst Ausführungsbestimmungen
Karl von Buchka
Gesetz betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900 nebst Ausführungsbestimmungen
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Als Ergänzung zu der im Jahre 1901 im gleichen Verlage erschienenen "Nahrungsmittelgesetzgebung im Deutschen Reiche" übergebe ich im Nachstehenden das Reichsgesetz, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900, nebst den dazu ergangenen Kaiserlichen Verordnungen und Bekanntmachungen des Bundesrathes, sowie den vom Bundesrath beschlossenen Ausführungsbestimmungen der Oeffentlichkeit. Das Reichsgesetz vom 3. Juni 1900 sowie die Kaiserliche Verordnung vom 30. Juni 1900 über die theilweise Inkraftsetzung des Gesetzes hatten in der nNahrungsmittelgesetzgebung" u. s. w. noch…mehr
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Als Ergänzung zu der im Jahre 1901 im gleichen Verlage erschienenen "Nahrungsmittelgesetzgebung im Deutschen Reiche" übergebe ich im Nachstehenden das Reichsgesetz, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900, nebst den dazu ergangenen Kaiserlichen Verordnungen und Bekanntmachungen des Bundesrathes, sowie den vom Bundesrath beschlossenen Ausführungsbestimmungen der Oeffentlichkeit. Das Reichsgesetz vom 3. Juni 1900 sowie die Kaiserliche Verordnung vom 30. Juni 1900 über die theilweise Inkraftsetzung des Gesetzes hatten in der nNahrungsmittelgesetzgebung" u. s. w. noch Aufnahme finden können (a. ~. O. S. 7 und 16). Die übrigen Kaiserlichen Verordnungen und Bekanntmachungen des Bundesrathes einschliesslich der Ausführungsbestimmungen sind seither erst veröffentlicht worden. Nachdem nun durch die Kaiserlichen Verordnungen vom 30. Juni 1900 und vom 16. Februar 1902 das Inkrafttreten einzelner Bestimmungen des Gesetzes vom 1. Oktober 1900 und vom 1. Oktober 1902 ab festgesetzt worden war und durch die Kaiserliche Verordnung vom 7. Juli 1902, betreffend die weitere Inkraftsetzung des Gesetzes bestimmt worden ist, dass das Gesetz, soweit nicht für einzelne Vorschriften ein früherer Zeitpunkt bestimmt ist, am 1. April 1903 in Kraft tritt, erschien es im Hinblick auf die grosse Bedeutung des Sch1achtvieh- und Fleischbeschaugesetzes zweckmässig, das Gesetz nebst allen dazu für das deutsche Reich ergangenen, jetzt vollständig vorliegenden Ausführungsbestimmungen zusammen zu stellen und durch Beifügung erläuternder Bemerkungen das Verständniss der IV Vorwort. einzelnen darin enthaltenen Vorschriften zu erleichtern.
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- Verlag: Springer / Springer Berlin Heidelberg / Springer, Berlin
- Artikelnr. des Verlages: 978-3-642-50364-1
- 1902.
- Seitenzahl: 196
- Erscheinungstermin: 1. Januar 1902
- Deutsch
- Abmessung: 203mm x 127mm x 11mm
- Gewicht: 218g
- ISBN-13: 9783642503641
- ISBN-10: 3642503640
- Artikelnr.: 37480445
- Verlag: Springer / Springer Berlin Heidelberg / Springer, Berlin
- Artikelnr. des Verlages: 978-3-642-50364-1
- 1902.
- Seitenzahl: 196
- Erscheinungstermin: 1. Januar 1902
- Deutsch
- Abmessung: 203mm x 127mm x 11mm
- Gewicht: 218g
- ISBN-13: 9783642503641
- ISBN-10: 3642503640
- Artikelnr.: 37480445
lnhaltsverzeichniss.- 1. Gesetz, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau. Vom 3. Juni 1900.- 2. Kaiserliche Verordnung über die theilweise Inkraftsetzung des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900. Vom 30. Juni 1900.- 3. Kaiserliche Verordnung über die theilweise Inkraftsetzung des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900. Vom 16. Februar 1902.- 4. Bekanntmachung, betreffend gesundheitsschädliche und täuschende Zusätze zu Fleisch und dessen Zubereitungen.- 5. Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetzes vom 3. Juni 1900. Vom 30. Mai 1902.- 6. Bekanntmachung, betreffend die Einlass- und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch. Vom 30. Mai 1902.- 7. Kaiserliche Verordnung über die weitere Inkraftsetzung des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900. Vom 7. Juli 1902.- 8. Bekanntmachung, betreffend das Gesetz über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900. Vom 10. Juli 1902.- 9. Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900.- A. Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des Schlachtviehs und des Fleisches bei Schlachtungen im Inlande.- I. Anmeldung zur Schlachtvieh- und Fleischbeschau.- II. Beschaubezirke. Beschauer.- III. Schlachtviehbeschau.- Allgemeine Bestimmungen.- Anweisung für die Untersuchung.- Verfahren nach der Untersuchung.- IV. Fleischbeschau.- Allgemeine Bestimmungen.- Anweisung für die Untersuchung.- Verfahren nach der Untersuchung.- Grundsätze für die Beurtheilung der Genusstauglichkeit des Fleisches.- Weitere Behandlung und Kennzeichnung des Fleisches.- Unschädliche Beseitigung des beanstandeten Fleisches.- Rechtsmittel.- Beschanbücher.- Beaufsichtigung der Fleischbeschau.- B. Prüfungsvorschriften für die Fleischbeschauer.- Tagebuch für Beschauer.- C. Gemeinfassliche Belehrung für Beschauer, welche nicht als Thierarzt approbirt sind.- Erster Abschnitt.- Gesundheitszeichen der Schlachtthiere im lebenden und geschlachteten Zustande.- I. Gesundheitszeichen der Schlachtthiere im lebenden Zustande.- II. Gesundheitszeichen der Schlachtthiere in geschlachtetem Zustande.- Zweiter Abschnitt.- Die Kennzeichen der wichtigsten Krankheiten bei lebenden und geschlachteten Thieren nebst Bemerkungen über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau.- I. Infektionskrankheiten.- II. Durch thierische Schmarotzer verursachte Krankheiten (Invasionskrankheiten).- III. Andere Erkrankungen und Mängel.- D. Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des in das Zollinland eingehenden Fleisches.- Allgemeine Bestimmungen.- Beschränkungen der Ein- und Durchfuhr.- Grundsätze für die gesundheitliche Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches.- Behandlung des Fleisches nach erfolgter Untersuchung.- Weitere Behandlung des Fleisches.- Kennzeichnung des Fleisches.- A. Frisches Fleisch.- B. Zubereitetes Fleisch.- Unschädliche Beseitigung des beanstandeten Fleisches.- Nicht zum Genasse für Menschen bestimmtes Fleisch.- Rechtsmittel.- Fleischbeschanbuch.- Anlage a.- Anweisung far die thierärztliche Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches.- A. Allgemeine Bestimmungen.- B. Besondere Bestimmungen.- I. Frisches Fleisch.- II. Zubereitetes Fleisch.- C. Schlussbestimmungen.- Anlage b.- Anweisung für die Untersuchung des Fleisches auf Trichinen und Finnen.- Trichinenschaubuch.- Anlage c.- Anweisung für die Probenentnahme zur chemischen Untersuchung von Fleisch einschliesslich Fett sowie für die Vorprüfung zubereiteter Fette.- A. Probenentnahme zurchemischen Untersuchung von Fleisch, ausgenommen zubereitete Fette.- B. Probenentnahme zur chemischen Untersuchung zubereiteter Fette.- C. Vorprüfung zubereiteter Fette.- Anlage d.- Anweisung für die chemische Untersuchung von Fleisch und Fetten.- Erster Abschnitt.- Untersuchung von Fleisch ausschliesslich zubereiteter Fette.- I. Nachweis von Pferdefleisch.- 1. Verfahren, welches auf der Bestimmung des Brechungsvermögens des Pferdefetts beruht.- 2. Verfahren, welches auf der Bestimmung des Glykogens beruht.- a) Bestimmung des Glykogens.- b) Bestimmung des Zuckers (Traubenzucker).- c) Bestimmung der fettfreien Trockensubstanz.- 3. Verfahren, welches auf der Bestimmung der Jodzahl beruht.- II. 1. Nachweis von Borsäure und deren Salzen.- 2. Nachweis von Formaldehyd.- 3. Nachweis von schwefliger Säure und deren Salzen und von unterschwefligsauren Salzen.- 4. Nachweis von Fluorwasserstoff und dessen Salzen.- 5. Nachweis von Salicylsäure und deren Salzen.- 6. Chlorsaure Salze.- 7. Nachweis von Farbstoffen oder Farbstoffzubereitungen.- Schlussbericht.- Zweiter Abschnitt.- Untersuchung von zubereiteten Fetten.- I. Allgemeine Gesichtspunkte.- II. Untersuchung der Fette auf die im 5 No. 3 der Ausführungsbestimmungen D verbotenen Zusätze.- 1. Nachweis von Borsäure und deren Salzen.- 2. Nachweis von Formaldehyd.- 3. Nachweis von Alkali- und Erdalkali-Hydroxyden und -Karbonaten.- 4. Nachweis von schwefliger Säure und deren Salzen und von unterschwefligsauren Salzen.- 5. Nachweis von Fluorwasserstoff und dessen Salzen.- 6. Nachweis von Salicylsäure und deren Salzen.- 7. Nachweis von fremden Farbstoffen.- III. Untersuchung der Fette auf ihre Abstammung und Unverfälschtheit beziehungsweise darauf, ob sie den Anforderungen des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1897 entsprechen.- Schlussbericht.- E. Prüfungsvorschriften für die Trichinenschauer.- F. Verzeichniss derEinlass- und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch.- I. Preussen.- II. Bayern.- III. Königreich Sachsen.- IV. Wiirttemberg.- V. Baden.- VI. Hessen.- VII. Mecklenburg-Schwerin.- VIII. Oldenburg.- IX. Braunschweig.- X. Gebiet des thüringischen Zoll- und Steuer- vereins.- XI. Anhalt.- XII. Reuss ält L..- XIII. Reuss jung. L..- XIV. Lübeck.- XV. Bremen.- XVI. Hamburg.- XVII. Elsass-Lothringen.- Nachtrag. Bekanntmachung, betreffend die Gebührenordnung für die Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches. Vom 12. Juli 1902.
lnhaltsverzeichniss.- 1. Gesetz, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau. Vom 3. Juni 1900.- 2. Kaiserliche Verordnung über die theilweise Inkraftsetzung des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900. Vom 30. Juni 1900.- 3. Kaiserliche Verordnung über die theilweise Inkraftsetzung des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900. Vom 16. Februar 1902.- 4. Bekanntmachung, betreffend gesundheitsschädliche und täuschende Zusätze zu Fleisch und dessen Zubereitungen.- 5. Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetzes vom 3. Juni 1900. Vom 30. Mai 1902.- 6. Bekanntmachung, betreffend die Einlass- und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch. Vom 30. Mai 1902.- 7. Kaiserliche Verordnung über die weitere Inkraftsetzung des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900. Vom 7. Juli 1902.- 8. Bekanntmachung, betreffend das Gesetz über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900. Vom 10. Juli 1902.- 9. Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900.- A. Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des Schlachtviehs und des Fleisches bei Schlachtungen im Inlande.- I. Anmeldung zur Schlachtvieh- und Fleischbeschau.- II. Beschaubezirke. Beschauer.- III. Schlachtviehbeschau.- Allgemeine Bestimmungen.- Anweisung für die Untersuchung.- Verfahren nach der Untersuchung.- IV. Fleischbeschau.- Allgemeine Bestimmungen.- Anweisung für die Untersuchung.- Verfahren nach der Untersuchung.- Grundsätze für die Beurtheilung der Genusstauglichkeit des Fleisches.- Weitere Behandlung und Kennzeichnung des Fleisches.- Unschädliche Beseitigung des beanstandeten Fleisches.- Rechtsmittel.- Beschanbücher.- Beaufsichtigung der Fleischbeschau.- B. Prüfungsvorschriften für die Fleischbeschauer.- Tagebuch für Beschauer.- C. Gemeinfassliche Belehrung für Beschauer, welche nicht als Thierarzt approbirt sind.- Erster Abschnitt.- Gesundheitszeichen der Schlachtthiere im lebenden und geschlachteten Zustande.- I. Gesundheitszeichen der Schlachtthiere im lebenden Zustande.- II. Gesundheitszeichen der Schlachtthiere in geschlachtetem Zustande.- Zweiter Abschnitt.- Die Kennzeichen der wichtigsten Krankheiten bei lebenden und geschlachteten Thieren nebst Bemerkungen über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau.- I. Infektionskrankheiten.- II. Durch thierische Schmarotzer verursachte Krankheiten (Invasionskrankheiten).- III. Andere Erkrankungen und Mängel.- D. Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des in das Zollinland eingehenden Fleisches.- Allgemeine Bestimmungen.- Beschränkungen der Ein- und Durchfuhr.- Grundsätze für die gesundheitliche Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches.- Behandlung des Fleisches nach erfolgter Untersuchung.- Weitere Behandlung des Fleisches.- Kennzeichnung des Fleisches.- A. Frisches Fleisch.- B. Zubereitetes Fleisch.- Unschädliche Beseitigung des beanstandeten Fleisches.- Nicht zum Genasse für Menschen bestimmtes Fleisch.- Rechtsmittel.- Fleischbeschanbuch.- Anlage a.- Anweisung far die thierärztliche Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches.- A. Allgemeine Bestimmungen.- B. Besondere Bestimmungen.- I. Frisches Fleisch.- II. Zubereitetes Fleisch.- C. Schlussbestimmungen.- Anlage b.- Anweisung für die Untersuchung des Fleisches auf Trichinen und Finnen.- Trichinenschaubuch.- Anlage c.- Anweisung für die Probenentnahme zur chemischen Untersuchung von Fleisch einschliesslich Fett sowie für die Vorprüfung zubereiteter Fette.- A. Probenentnahme zurchemischen Untersuchung von Fleisch, ausgenommen zubereitete Fette.- B. Probenentnahme zur chemischen Untersuchung zubereiteter Fette.- C. Vorprüfung zubereiteter Fette.- Anlage d.- Anweisung für die chemische Untersuchung von Fleisch und Fetten.- Erster Abschnitt.- Untersuchung von Fleisch ausschliesslich zubereiteter Fette.- I. Nachweis von Pferdefleisch.- 1. Verfahren, welches auf der Bestimmung des Brechungsvermögens des Pferdefetts beruht.- 2. Verfahren, welches auf der Bestimmung des Glykogens beruht.- a) Bestimmung des Glykogens.- b) Bestimmung des Zuckers (Traubenzucker).- c) Bestimmung der fettfreien Trockensubstanz.- 3. Verfahren, welches auf der Bestimmung der Jodzahl beruht.- II. 1. Nachweis von Borsäure und deren Salzen.- 2. Nachweis von Formaldehyd.- 3. Nachweis von schwefliger Säure und deren Salzen und von unterschwefligsauren Salzen.- 4. Nachweis von Fluorwasserstoff und dessen Salzen.- 5. Nachweis von Salicylsäure und deren Salzen.- 6. Chlorsaure Salze.- 7. Nachweis von Farbstoffen oder Farbstoffzubereitungen.- Schlussbericht.- Zweiter Abschnitt.- Untersuchung von zubereiteten Fetten.- I. Allgemeine Gesichtspunkte.- II. Untersuchung der Fette auf die im 5 No. 3 der Ausführungsbestimmungen D verbotenen Zusätze.- 1. Nachweis von Borsäure und deren Salzen.- 2. Nachweis von Formaldehyd.- 3. Nachweis von Alkali- und Erdalkali-Hydroxyden und -Karbonaten.- 4. Nachweis von schwefliger Säure und deren Salzen und von unterschwefligsauren Salzen.- 5. Nachweis von Fluorwasserstoff und dessen Salzen.- 6. Nachweis von Salicylsäure und deren Salzen.- 7. Nachweis von fremden Farbstoffen.- III. Untersuchung der Fette auf ihre Abstammung und Unverfälschtheit beziehungsweise darauf, ob sie den Anforderungen des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1897 entsprechen.- Schlussbericht.- E. Prüfungsvorschriften für die Trichinenschauer.- F. Verzeichniss derEinlass- und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch.- I. Preussen.- II. Bayern.- III. Königreich Sachsen.- IV. Wiirttemberg.- V. Baden.- VI. Hessen.- VII. Mecklenburg-Schwerin.- VIII. Oldenburg.- IX. Braunschweig.- X. Gebiet des thüringischen Zoll- und Steuer- vereins.- XI. Anhalt.- XII. Reuss ält L..- XIII. Reuss jung. L..- XIV. Lübeck.- XV. Bremen.- XVI. Hamburg.- XVII. Elsass-Lothringen.- Nachtrag. Bekanntmachung, betreffend die Gebührenordnung für die Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches. Vom 12. Juli 1902.