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Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
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Text der Verordnung: Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes sowie zur Durchführung des automatisierten Abrufs von Daten durch das Bundesverwaltungsamt gemäß
3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative_x000D_
Stand: 03.03.2018
3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative_x000D_
Stand: 03.03.2018