Text der Verordnung: Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach den
28a und 134 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu
28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2018_x000D_
Stand: 02.03.2018
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28a und 134 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu
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