Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)"Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist"Rechtsstand: Letzte berücksichtigte Änderung vom 05. Oktober 2021 - Stand: 10. Dezember 2021Inhalt:Erster Teil AnwendungsbereichZweiter Teil Auslieferung an das AuslandDritter Teil DurchlieferungVierter Teil Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer ErkenntnisseFünfter Teil Sonstige RechtshilfeSechster Teil Ausgehende ErsuchenSiebenter Teil Gemeinsame VorschriftenAchter Teil Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen UnionNeunter Teil Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen UnionZehnter Teil Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen UnionElfter Teil Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und EinziehungsentscheidungenZwölfter Teil Schutz personenbezogener Daten im Rechtshilfeverkehr innerhalb der Europäischen Union und mit den Schengen-assoziierten StaatenDreizehnter Teil Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit der Republik Island und dem Königreich NorwegenVierzehnter Teil Schlussvorschriften