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Die 33. Auflage bringt die »Gesetze für Sozialberufe« auf den Stand 15. August 2018.Der Gesetzgeber nimmt Fahrt auf und hat vor der parlamentarischen Sommerpause noch einige für die Arbeit der sozialen Berufe wichtige Gesetzesvorhaben abgeschlossen. Auf folgende Neuerungen sei hingewiesen: Aufgrund des »Gesetzes zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen« sind einige Arbeitsmarktinstrumente verlängert worden: Die EU hat 2016 die…mehr

Produktbeschreibung
Die 33. Auflage bringt die »Gesetze für Sozialberufe« auf den Stand 15. August 2018.Der Gesetzgeber nimmt Fahrt auf und hat vor der parlamentarischen Sommerpause noch einige für die Arbeit der sozialen Berufe wichtige Gesetzesvorhaben abgeschlossen. Auf folgende Neuerungen sei hingewiesen: Aufgrund des »Gesetzes zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen« sind einige Arbeitsmarktinstrumente verlängert worden: Die EU hat 2016 die Richtlinie 2016/2102 verabschiedet, mit der digitale Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen besser zugänglich gemacht werden sollen. Zu diesem Zweck müssen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die einen barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Applikationen öffentlicher Stellen regeln, bis spätestens 23. September 2018 angeglichen werden. Diese Frist hat die Bundesregierung eingehalten. Seit Mitte Juli regelt das Behindertengleichstellungsgesetz im neuen Abschnitt 2a die Erweiterung des Anwendungsbereichs auf barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen des Bundes, die Angleichung der Regelungen für Internet und Intranet, die Einrichtung einer Überwachungsstelle bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit, ein periodisches Monitoring sowie eine periodische Berichterstattung. Auch Fristen zur Umsetzung sind hier zu finden. Nachdem der Zuzug von engsten Familienangehörigen zu subsidiär Schutzberechtigten im März 2018 ausgesetzt wurde, ist das umstrittene Familiennachzugsneuregelungsgesetz nun durch das Gesetzgebungsverfahren. Es regelt, wann bzw. unter welchen Voraussetzungen ausländische Familienangehörige der Kernfamilie zu subsidiär Schutzberechtigten in das Bundesgebiet nachziehen dürfen. Grundsätzlich können Ehepartner, minderjährige Kinder und Eltern von Minderjährigen Familiennachzug beantragen. Geschwister haben kein Recht auf Familiennachzug. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Familiennachzug. Die Behörden sollen nach humanitären Gründen entscheiden. Darunter fallen die Dauer der Trennung, das Alter der Kinder oder schwere Erkrankungen und konkrete Gefährdungen im Herkunftsland; auch Integrationsaspekte sind zu berücksichtigen. Begrenzt ist der Zuzug auf 1000 Flüchtlinge im Monat. Wird dieses Kontingent in der Anfangsphase nicht ausgeschöpft, so kann es während der ersten fünf Monate von einem auf den folgenden Monat übertragen werden. Auf mehrfachen Wunsch ist unter Nr. 115 der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag in die Sammlung aufgenommen worden. Das erste Gesetzesvorhaben von Bundesjustizministerin Barley – die Musterfeststellungsklage – ist abgeschlossen und tritt überwiegend am 1. November 2018 in Kraft. Über die Musterfeststellungsklage können geschädigte Verbraucher in Deutschland erstmals gemeinsam vor Gericht auftreten. Die gerichtlichen Auseinandersetzungen werden über eingetragene Verbraucherschutzverbände geführt. Eine Musterfeststellungsklage ist dann möglich, wenn mindestens zehn Verbraucher ihre Betroffenheit glaubhaft machen und sich binnen zwei Monaten insgesamt fünfzig Betroffene in einem Klageregister anmelden. Helfen soll das neue Verfahren bei so genannten Massengeschäften wie etwa Preiserhöhungen von Banken oder Energielieferanten oder auch unfairen Vertragsklauseln. Seit dem 28. Mai 2018 gilt die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu). Da beidemit rund 150 Seiten den Rahmen der Gesetzessammlung sprengen würden, musste auf den Abdruck verzichtet werden. Bisher hat der Gesetzgeber es versäumt, das in vielen Gesetzen enthaltene Datenschutzrecht an die neue DSGVO anzupassen. Das betrifft in dieser Sammlung allein 25 Gesetze! Das soll nun nachträglich durch ein »Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU« geschehen. Von ihm existiert zur Zeit der Drucklegung der Sammlung nur ein Referentenentwurf vom 21.6.2018.