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Die 34. Auflage bringt die »Gesetze für Sozialberufe« auf den Stand 15. Februar 2019. Die Große Koalition hat den durch anhaltende Koalitionsverhandlungen verursachten Gesetzesstau aufgelöst und eine Flut neuer Gesetze verabschiedet. Welche Gesetze und Verordnungen aktualisiert bzw. neu aufgenommen wurden, zeigen die zahlreichen Sternchen (*) im Inhaltsverzeichnis. Auf folgende wichtige Neuerungen sei hingewiesen: Arbeitslosenrecht: Seit 1.1.2019 sind die Leistungen der aktiven Arbeitsmarktpolitik für Arbeitslose und für Beschäftigte verbessert worden: Durch das »Teilhabechancengesetz – 10.…mehr

Produktbeschreibung
Die 34. Auflage bringt die »Gesetze für Sozialberufe« auf den Stand 15. Februar 2019. Die Große Koalition hat den durch anhaltende Koalitionsverhandlungen verursachten Gesetzesstau aufgelöst und eine Flut neuer Gesetze verabschiedet. Welche Gesetze und Verordnungen aktualisiert bzw. neu aufgenommen wurden, zeigen die zahlreichen Sternchen (*) im Inhaltsverzeichnis. Auf folgende wichtige Neuerungen sei hingewiesen: Arbeitslosenrecht: Seit 1.1.2019 sind die Leistungen der aktiven Arbeitsmarktpolitik für Arbeitslose und für Beschäftigte verbessert worden: Durch das »Teilhabechancengesetz – 10. SGB II-ÄndG« wurde § 16e SGB II neu gefasst und § 16i SGB II eingefügt. Diese Neuregelungen ermöglichen Langzeitarbeitslosen den Einstieg in längerfristige, ordentlich vergütete, versicherungspflichtige Beschäftigungen durch großzügige, unbürokratische Lohnkostenzuschüsse an Arbeitgeber. Mit dem »Qualifizierungschancengesetz« wird durch Neufassung des § 82 SGB III eine berufliche Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durch Übernahme von Lehrgangskosten und Lohnkostenzuschüsse für Zeiten der Weiterbildung ohne Arbeitsleistung erheblich erleichtert. Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung sinkt von 3 % auf 2,5 %. Gleichzeitig wurde die für die Berechnung des Alg I maßgebliche Sozialversicherungspauschale (§ 153 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III) zu Gunsten der Alg I-Berechtigten von 21 % auf 20 % gesenkt. Arbeitsrecht: Durch Streichung von § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB setzt der Gesetzgeber das EuGH-Urteil – C-555/07 – Kücükdeveci vom 19. 1.2010 um. Die gestrichene Regelung, Beschäftigungszeiten vor dem 25. Geburtstag bei der Kündigungsfrist nicht zu berücksichtigen, durfte schon seit dem EuGH-Urteil wegen unzulässiger Altersdiskriminierung nicht mehr angewandt werden. Durch das »Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit« können Arbeitnehmer in größeren Unternehmen ihre Arbeitszeit leichter senken und leichter in Vollzeit zurückkehren. Gleichzeitig wird durch dieses Gesetz die mögliche abrufbare Arbeitszeit beschränkt, um Arbeit auf Abruf Leistenden mehr Planungs- und Einkommenssicherheit zu geben. Sozialhilferecht: Durch die »Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2019« sind die Regelbedarfe seit 1.1.2019 erhöht. Kinder- und Jugendhilferecht: Viel diskutiert wurde das »Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung. Mit diesem sogenannten »Gute-KiTa-Gesetz« will der Bund die Länder mit 5,5 Milliarden Euro in den kommenden vier Jahren dabei unterstützen, die Qualität der Kindertagesbetreuung zu verbessern. Damit das Geld in den Einrichtungen ankommt, muss das jeweilige Land mit dem Bund vertraglich regeln, wie es die Qualität verbessern will. Qualitätsstandards sind in dem neuen »KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz« festgelegt. Dieses Gesetz ist unter der Ordnungsnummer 111a aufgenommen. Kranken- und Pflegeversicherungsrecht: Mit dem »GKV-Versichertenentlastungsgesetz« und insbesondere dem »Pflegepersonal-Stärkungsgesetz« haben sich Verbesserungen für gesetzlich Kranken- und Pflegeversicherte ergeben. Beispielhaft genannt seien: Rückkehr zur paritätischen Finanzierung zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern; Senkung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für in der GKV freiwillig versicherte Selbstständige auf 1.038,33 Euro; keine Einzelgenehmigung für Krankenfahrten zum Fach- oder Zahnarzt mehr; Erleichterungen für den Zugang pflegender Angehöriger zur stationären Rehabilitation. Zur Linderung des Pflegenotstands zahlen Krankenkassen 640 Millionen Euro pro Jahr, um 13.000 zusätzliche Stellen in Pflegeheimen und Kurzzeitpflege zu schaffen. Gefördert werden weiter: die Unterstützung der betrieblichen Gesundheitsförderung; Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Pflegekräfte; die Digitalisierung in Pflegeeinrichtungen; höhere Vergütung für Wegezeiten der Pflegedienste im unterversorgten ländlichen Raum. Rentenrecht: Das »RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz« bringt u. a.: Die Einführung einer doppelten Haltelinie: das Rentenniveau wird bis zum Jahr 2025 bei 48% gehalten, der Beitragssatz soll die 20 %-Marke nicht überschreiten. Die erweiterte Anerkennung von Kindererziehungszeiten für Versicherte, die vor dem 1. 1.1992 geborene Kinder erzogen haben (Mütterrente II). Die Erhöhung der Erwerbsminderungsrenten durch schrittweise Verlängerung der Zurechnungszeit. Die Ausweitung der Zurechnungszeit wird auch bei den Hinterbliebenenrenten und der Erziehungsrente umgesetzt. Die Gleitzone (jetzt: »Übergangsbereich«) der sogenannten Midi-Jobs wird zum 1. 7.2019 von 850 Euro auf 1.300 Euro angehoben. Damit werden Bezieher von geringen Arbeitseinkommen finanziell entlastet und ihre Renten erhöht. Die durch die Anhebung des »Übergangsbereichs« notwendigen SGB-Änderungen sind bereits als Hinweis beim jeweiligen Paragrafen eingearbeitet. Mietrecht: Mit den Änderungen durch das »Mietrechtsanpassungsgesetz« sollen Mieter besser vor Missbrauch bei Ankündigung und Durchführung von Modernisierungen geschützt werden. Auch die Auskunftsrechte gegen den Vermieter sind erweitert, wenn bei Neuvermietung geforderte Mieten die von der Mietpreisbremse zugelassene Höhe übersteigen. Familienrecht: Mit dem »Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts« werden andere Gesetze an die seit 1.10.2017 geltende »Ehe für alle« angepasst. Zudem wurden geschlechtszuweisende Begriffe durch geschlechtsneutrale Formulierungen ersetzt. Asylrecht: Neben der bereits bestehenden Mitwirkungspflicht der Asylbewerber im Asylantragsverfahren wird mit dem »Dritten Gesetz zur Änderung des Asylgesetzes« eine Mitwirkungspflicht auch im Widerrufs- und Rücknahmeverfahren eingeführt.