Gegenstand der diesem Bande zugrunde liegenden Gesetzesfolgenabschätzung ist der genderdifferenzierte Erfüllungsaufwand des Lohnsteuerabzugsverfahrens zusammenveranlagter Ehegatten, der im Zusammenhang mit der Lohnsteuerklassenkombination III und V, IV und IV sowie dem Faktorverfahren anfällt. Es wird also nicht der Erfüllungsaufwand des Ehegattensplittings als solches untersucht, sondern die besonderen Folgen der drei möglichen Verfahrensvarianten quantifiziert, nach denen der Lohnsteuerabzug erfolgt. Auf der Basis der Einkommensteuerstatistik 2007, der neuesten verfügbaren Daten, werden zudem Fallzahlen und Durchschnittseinkommen zur Quantifizierung des Gesamtaufwands eingesetzt. Für die Analyse wird die Methodik der Gesetzesfolgenabschätzung auf der Basis des Standardkosten-Modells (SKM) zugrunde gelegt, die die Bundesregierung für die Abschätzung des Erfüllungsaufwands neuer rechtlicher Regelungsvorhaben vor-schreibt. Neu ist die Differenzierung der Ergebnisse nach dem Geschlecht, die derzeit (noch) nicht vorgeschrieben ist. Zudem werden auch die Folgen des Lohnsteuerabzugsverfahrens für die öffentlichen Haushalte nach der Methodik des Standardosten-Modells quantifiziert, um ein Gesamtbild der Gesetzesfolgen zu erzielen. Die genderdifferenzierte Gesetzesfolgenabschätzung des Lohnsteuerabzugsverfahrens für zusammenveranlagte Ehepaare ergibt asymmetrische Belastungseffekte für Männer und Frauen, wobei Frauen sowohl höhere Bürokratiekosten als auch hohe Einkommensverluste zu tragen haben – je nachdem, ob sie einen Ausgleich erfolgreich einfordern und „nur“ den Zinseffekt zu tragen haben oder ob sie die zu hohe Steuerbelastung mangels Ausgleich auch tatsächlich erleiden. Männer haben weniger Bürokratiekosten zu tragen und werden auch dann, wenn ihre Frauen eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, im Quellenabzug weiterhin so begünstigt, als ob sie Alleinverdiener wären. Für Frauen, die die Steuerkarte Klasse V haben, summieren sich die Bürokratiekosten auf 225 Mio. Minuten, Männer werden nur mit steuerlichen Informations-pflichten im Umfang von rd. 150 Mio. Minuten belastet. In der Finanzverwaltung entstehen hieraus korrespondierende Verwaltungskosten im Umfang von 120 Mio. Euro. Die Bürokratiekosten für Arbeitgeber sind seit der Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte mit knapp 32 Mio. Euro tendenziell rückläufig und werden durch die gewählten Abzugsverfahren nicht mehr berührt.