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Die Arbeit untersucht erstmals zusammenhängend die gesetzliche Schadensersatzpauschalierung und zeigt, dass sie als gesetzgeberisches Instrument mit besonderen Eigenschaften und Wirkungen wahrzunehmen ist. Dazu wird anhand der deutschen und europäischen Regelungen zum Schadensersatz bei Zahlungsverzug und zur Fluggastentschädigung offengelegt, dass der Gesetzgeber zur Pauschalierung in denjenigen Leistungsstörungsfällen greift, in denen es massenhaft zu gleichförmigen Schäden kommt, bei deren Bewältigung private Vertrags- und Marktmechanismen versagen. Dies wird verfassungs- und…mehr

Produktbeschreibung
Die Arbeit untersucht erstmals zusammenhängend die gesetzliche Schadensersatzpauschalierung und zeigt, dass sie als gesetzgeberisches Instrument mit besonderen Eigenschaften und Wirkungen wahrzunehmen ist. Dazu wird anhand der deutschen und europäischen Regelungen zum Schadensersatz bei Zahlungsverzug und zur Fluggastentschädigung offengelegt, dass der Gesetzgeber zur Pauschalierung in denjenigen Leistungsstörungsfällen greift, in denen es massenhaft zu gleichförmigen Schäden kommt, bei deren Bewältigung private Vertrags- und Marktmechanismen versagen. Dies wird verfassungs- und unionsprimärrechtlich sowie vor allem privatrechtsdogmatisch kritisch beleuchtet, da gesetzlich pauschalierter Schadensersatz erheblich von herkömmlichen Grundsätzen des Haftungs- und Schadensrechts divergiert. Gezeigt wird, dass gesetzliche Schadensersatzpauschalierung die Prozessökonomie fördert und eine verhaltenssteuernde Wirkung entfaltet. Erwogen wird außerdem das Potenzial für die künftige Gesetzgebung.
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Autorenporträt
Johannes Ungerer ist Erich Brost Lecturer für deutsches Recht und EU-Recht an der Universität Oxford. Zuvor lehrte und forschte er an der Universität Bonn, wo er promoviert wurde. Sein rechtswissenschaftliches Studium in Halle und Cardiff schloss er mit dem Ersten Staatsexamen und einem LL.M.oec. ab. Das Referendariat absolvierte er unter anderem am Gerichtshof der Europäischen Union und am Bundesverfassungsgericht, gefolgt vom Zweiten Staatsexamen. Er forscht neben dem deutschen und europäischen Privatrecht vor allem im Internationalen Privatrecht und in der Rechtsvergleichung.