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Die 61. Lieferung der Gesetzsammlung umfasst die durch das am 1.11.2022 in Kraft getretene 3. PStRÄndG vom 19.10.2022 (BGBl. I S. 1744) veranlassten Änderungen insbesondere am PStG und der PStV.
Mehrere Vorschriften des 3. PStRÄndG, insbesondere die zur Einführung einer elektronischen Personenstandsbescheinigung, treten wegen noch zu schaffender technischer Voraussetzungen erst am 1.11.2024 in Kraft. Sie sind in der vorliegenden 61. GS-Lieferung noch nicht berücksichtigt.
Als weiterer Schwerpunkt der 61. Lieferung war das am 1.1.2023 in Kraft tretende Gesetz zur Reform des
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Produktbeschreibung
Die 61. Lieferung der Gesetzsammlung umfasst die durch das am 1.11.2022 in Kraft getretene 3. PStRÄndG vom 19.10.2022 (BGBl. I S. 1744) veranlassten Änderungen insbesondere am PStG und der PStV.

Mehrere Vorschriften des 3. PStRÄndG, insbesondere die zur Einführung einer elektronischen Personenstandsbescheinigung, treten wegen noch zu schaffender technischer Voraussetzungen erst am 1.11.2024 in Kraft. Sie sind in der vorliegenden 61. GS-Lieferung noch nicht berücksichtigt.

Als weiterer Schwerpunkt der 61. Lieferung war das am 1.1.2023 in Kraft tretende Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4.5.2021 (BGBl. I S. 882) zu berücksichtigen, durch das zwölf in der GS abgedruckte Gesetze geändert worden sind.

Neu unter der GS-Nr. 201a wurde das 2. IntPStUrkÜb vom 14.3.2014 aufgenommen. Es ist gegenüber den Vertragsstaaten anzuwenden, von denen es ratifiziert worden ist (derzeit Deutschland, Belgien und die Schweiz).

Aktualisiert wurden darüber hinaus die personenstandsrechtlichen Vorschriften der Länder (GS Nr. 10) und die völkerrechtlichen Verträge (GS Nr. 200). Wegen des ständig gewachsenen Umfangs der GS wurden einige GS-Nummern um Regelungen gekürzt, die für die tägliche Arbeit in den Standesämtern geringere Bedeutung haben. Das Sachverzeichnis ist auf den neuesten Stand gebracht.