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Der Autor geht der Frage nach, ob bzw. inwieweit Personal auf Rechtsgrundlage eines Tarifvertrags im Falle einer unqualifizierten Auftragsnachfolge - d. h. außerhalb des Anwendungsbereichs des § 613a BGB - vom Auftragsvorgänger auf dessen Nachfolger übergeleitet werden kann. Anhand sektorspezifischer Ausnahmevorschriften und bereits existierender Tarifverträge wird das Regelungsinteresse der Stakeholder beleuchtet und auf ein Bedürfnis nach einer tarifvertraglichen Regelung untersucht. So können Personalüberleitungstarifverträge etwa zweckmäßig sein, um Personalüberhang - und damit ggf.…mehr

Produktbeschreibung
Der Autor geht der Frage nach, ob bzw. inwieweit Personal auf Rechtsgrundlage eines Tarifvertrags im Falle einer unqualifizierten Auftragsnachfolge - d. h. außerhalb des Anwendungsbereichs des § 613a BGB - vom Auftragsvorgänger auf dessen Nachfolger übergeleitet werden kann. Anhand sektorspezifischer Ausnahmevorschriften und bereits existierender Tarifverträge wird das Regelungsinteresse der Stakeholder beleuchtet und auf ein Bedürfnis nach einer tarifvertraglichen Regelung untersucht. So können Personalüberleitungstarifverträge etwa zweckmäßig sein, um Personalüberhang - und damit ggf. betriebsbedingte Kündigungen - auf Seiten des Auftragsvorgängers zu verhindern. Vor diesem Hintergrund zeigt sich, dass entsprechende Überleitungsverpflichtungen im normativen Teil des Tarifvertrags grundsätzlich regelbar und auch erkämpfbar sind. Dabei sind jedoch die den Tarifvertragsparteien durch Art. 12 Abs. 1 GG und das einfache Gesetzesrecht, insb. § 1 KSchG, gezogenen Außenschranken zu beachten.
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Autorenporträt
Christopher Siemon studierte von 2013 bis 2018 Rechtswissenschaften an der Georg-August-Universität Göttingen mit dem Schwerpunkt Arbeits- und Sozialordnung. Im Anschluss arbeitete er als examinierter bzw. wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht von Herrn Prof. Dr. Olaf Deinert in Göttingen, wo er 2022 promoviert wurde. Das Referendariat absolvierte er von 2021 bis 2023 am Oberlandesgericht Braunschweig, u.a. bei einer international tätigen Wirtschaftskanzlei in Frankfurt am Main und beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen in Hannover.