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Studienarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Pflegewissenschaft - Pflegemanagement, Note: 1,0, Fliedner Fachhochschule Düsseldorf, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Kompetenzorientierung ist in der generalistischen Pflegeausbildung unerlässlich. Der hohe Stellenwert der Kompetenzorientierung ist unter anderem in dem Gesetz zur Reform der Pflegeberufe von 2017 (Pflegeberufereformgesetz ¿ PflBRefG), der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe von 2018 (PflAPrV) und den Rahmenlehrplänen der Fachkommission von 2019 bemerkbar. Zu den Ausbildungszielen (PflBRefG §5) gehört die…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Pflegewissenschaft - Pflegemanagement, Note: 1,0, Fliedner Fachhochschule Düsseldorf, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Kompetenzorientierung ist in der generalistischen Pflegeausbildung unerlässlich. Der hohe Stellenwert der Kompetenzorientierung ist unter anderem in dem Gesetz zur Reform der Pflegeberufe von 2017 (Pflegeberufereformgesetz ¿ PflBRefG), der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe von 2018 (PflAPrV) und den Rahmenlehrplänen der Fachkommission von 2019 bemerkbar. Zu den Ausbildungszielen (PflBRefG §5) gehört die "selbstständige, umfassende und prozessorientierte Pflege [¿] auf Grundlage von fachlichen und personalen Kompetenzen, einschließlich der zugrunde liegenden methodischen, sozialen, interkulturellen, und kommunikativen Kompetenzen und der zugrundeliegenden Lernkompetenz sowie der Fähigkeit zum Wissenstransfer und zur Selbstreflexion" (PflBRefG §5). Diese Kompetenzen sind nach §2 PflAPrV im theoretischen und praktischen Unterricht zu vermitteln. Die Auszubildenden sollen befähigt werden, "auf Grundlage fachlichen Wissens und Könnens sowie auf der Grundlage allgemein anerkannten Standes [¿] berufliche Aufgaben zielorientiert, und selbstständig zu lösen, sowie das Ergebnis zu beurteilen" (§2 PflAPrV). Dabei ist im Unterricht die Entwicklung der personalen Kompetenz sowie der Sozialkompetenz und der Selbstständigkeit zu fördern (§2 PflAPrV). Sowohl die Zwischenprüfung als auch die Abschlussprüfungen (mündlich, schriftlich, praktisch) sollen mittels komplexen, alltagsnahen Fallsituationen, in verschiedenen Versorgungskontexten, durchgeführt werden (§§7,14,15,16 PflAPrV). Sie sind ausgerichtet an Kompetenzen, die in den Anlagen 1-4 der PflAPrV zu finden sind.
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