Mit der Unternehmensteuerreform 2008 wurde fürFunktionsverlagerungen ins Ausland erstmals eine eigenständige Regelung im Gesetz verankert. Statt einer Einzelbewertung der übertragenen Wirtschaftsgüter und erbrachten Leistungen muss nunmehr eine Gesamtbewertung erfolgen. Die neue Vorschrift wurde in Wissenschaft und Praxis heftig kritisiert. Der Gesetzgeberreagierte im Jahr 2010 mit einer weiteren Neuregelung, die es ermöglichen sollte, die Gesamtbewertung zu vermeiden und zur Einzelbewertung zurückzukehren (sog. Escape- bzw. Öffnungsklausel, § 1 Abs. 3 Satz 10 Halbsatz 2 AStG). Claudia Maria Koinzer untersucht, inwieweit die Öffnungsklausel in § 1 Abs. 3 Satz 10 Halbsatz 2 AStG Gestaltungspotential beinhaltet. Dazu nimmt die Autorin eine Auslegung der Vorschrift vor und zeigt mögliche Probleme bei der Inanspruchnahme auf.