Einhergehend mit der globalen Wirtschaftskrise, mussten die europäischen Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um beträchtliche ökonomische Schäden in ihren Staaten zu vermeiden beziehungsweise abzuwenden. Die Maßnahmenpakte, die die Mitgliedstaaten geschnürt haben, um die Funktionsfähigkeit ihrer Wirtschaft aufrechtzuerhalten, gelten mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, soweit sie Art 107 Abs 3 lit b AEUV entsprechen. Bankdienstleistungen der heutigen Kreditinstitute, im speziellen der Sparkassen, gehen weit über den damaligen Errichtungszweck des Sparens, Anlegens und der Kreditvergabemöglichkeit für die ärmere Bevölkerungsschicht hinaus. Die Kreditinstitute wurden zu Universalbanken, mit einem weltweiten Agieren und einer vielfältigen Leistungserbringung, wo Sparen und Anlegen schon beinahe ins Abseits gerückt wurden. Demzufolge ist hier festzuhalten, dass staatliche Beihilfen zugunsten bestimmter Kreditinstitute verbotene Beihilfen darstellen und gemeinschaftsrechtswidrig sind. Die Gewährträgerhaftung in Österreich unterliegt weder zeitlich noch betraglich einer Beschränkung, weshalb die Kommission diese staatliche Haftungsübernahme als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sah.