Der bereits hohe Stand des gewerblichen Rechtsschutzes in Japan ist durch zahlreiche Gesetzesänderungen sowie durch eine umfangreiche Rechtsprechung in den letzten Jahren nochmals verbessert worden. Es lohnt sich, in Japan Schutzrechte anzumelden und gerichtlich durchzusetzen. Das Buch ermöglicht einen raschen und fundierten Einblick in das japanische Recht zum Schutz von Erfindungen, Marken, Designs und Know-how.
Der Praktiker wird in die Lage versetzt, mit japanischen Patent- und Rechtsanwälten effizient über Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes in Japan zu kommunizieren und lernt den gedanklichen Ansatz japanischer Mandanten kennen.
Als einzige umfassende, aktuelle und praxisnahe Darstellung des gewerblichen Rechtsschutzes in Japan schließt dieses Buch eine Informationslücke.
Neu in der dritten Auflage:
Patentrecht
Wiedereinführung des Einspruchsverfahrens; zahlreiche Änderungen bezüglich der Anforderungen für Patentanmeldungen sowie der Fristen; zahlreiche wichtige Gerichtsentscheidungen (Product-by-process-Patente, Schadensersatz bei Nichtbenutzung durch Rechtsinhaber, Laufzeitverlängerung von Patenten, Interpretation von verlängerten Patenten, Äquivalenzdoktrin, Anmeldeerfordernisse, Verfahrensrecht); Umgestaltung des Arbeitnehmererfinderrechts (Richtlinien für die Vergütung; Zeitpunkt des Rechtsübergangs: Entstehen der Erfindung); Handhabung der widerrechtlichen Entnahme; Verlängerung der Neuheitsschonfrist auf 1 Jahr.
Markenrecht
Erhebliche Ausweitung der zulässigen Markenformen; Zahlreiche Gerichtsentscheidungen (Registrierbarkeit als Marke, Markenverletzung, insbesondere Aspekte der Markenähnlichkeit, Fehlen einer markenmäßigen Benutzung, Markenverletzung im Internet).
Gebrauchsmusterrecht
Zahlreiche Änderungen bezüglich der Anforderungen für Gebrauchsmusteranmeldungen sowie der Fristen.
Designrecht
Beitritt Japans zum Haager Musterabkommen; Verfahrenserleichterungen, Wiedereinsetzung; zahlreiche Gerichtsentscheidungen.
Unlauterer Wettbewerb
Umfangreiche Gesetzesänderungen in 2015, insbesondere zum Schutz von Know-how.
Der Autor:
Dr. Klaus Hinkelmann ist Patentanwalt, European Patent Attorney und European Trademark und Design Attorney in München.
Aus den Besprechungen der Vorauflagen:
»Dem Verf. bleibt zu wünschen, dass er auch in Zukunft Zeit finden wird, sein Werk durch weitere Auflagen auf den neuesten Stand zu bringen. Dann hat es beste Aussichten, in Fachkreisen und darüber hinaus nur noch als der Hinkelmann wahrgenommen zu werden, der sowohl auf dem Schreibtisch des international tätigen Rechts- oder Patentanwalts wie auch in der Universitätsbibliothek seinen festen Platz hat.«
Dr. phil. Peter Ganea in GRUR Int. 6/09
»Zusammenfassend kann das Werk von Hinkelmann uneingeschränkt empfohlen werden. Diese Empfehlung gilt zum einen für denjenigen, der sich erstmals sei es aus praktischer Sicht des Rechtsanwenders, sei es aus wissenschaftlicher Sicht mit dem Gewerblichen Rechtsschutz in Japan beschäftigt, zum anderen dem erfahrenen Praktiker, der eine auch sehr tief gehende Frage zu einem speziellen Problem des Gewerblichen Rechtsschutzes in Japan hat und hierfür außerhalb japanischsprachiger Originalliteratur eine Antwort sucht. Das Werk von Hinkelmann sucht seinesgleichen und wird diese Suche auf absehbare Zeit auch noch fortführen, da nicht denkbar ist, dass ein qualitativ v
Der Praktiker wird in die Lage versetzt, mit japanischen Patent- und Rechtsanwälten effizient über Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes in Japan zu kommunizieren und lernt den gedanklichen Ansatz japanischer Mandanten kennen.
Als einzige umfassende, aktuelle und praxisnahe Darstellung des gewerblichen Rechtsschutzes in Japan schließt dieses Buch eine Informationslücke.
Neu in der dritten Auflage:
Patentrecht
Wiedereinführung des Einspruchsverfahrens; zahlreiche Änderungen bezüglich der Anforderungen für Patentanmeldungen sowie der Fristen; zahlreiche wichtige Gerichtsentscheidungen (Product-by-process-Patente, Schadensersatz bei Nichtbenutzung durch Rechtsinhaber, Laufzeitverlängerung von Patenten, Interpretation von verlängerten Patenten, Äquivalenzdoktrin, Anmeldeerfordernisse, Verfahrensrecht); Umgestaltung des Arbeitnehmererfinderrechts (Richtlinien für die Vergütung; Zeitpunkt des Rechtsübergangs: Entstehen der Erfindung); Handhabung der widerrechtlichen Entnahme; Verlängerung der Neuheitsschonfrist auf 1 Jahr.
Markenrecht
Erhebliche Ausweitung der zulässigen Markenformen; Zahlreiche Gerichtsentscheidungen (Registrierbarkeit als Marke, Markenverletzung, insbesondere Aspekte der Markenähnlichkeit, Fehlen einer markenmäßigen Benutzung, Markenverletzung im Internet).
Gebrauchsmusterrecht
Zahlreiche Änderungen bezüglich der Anforderungen für Gebrauchsmusteranmeldungen sowie der Fristen.
Designrecht
Beitritt Japans zum Haager Musterabkommen; Verfahrenserleichterungen, Wiedereinsetzung; zahlreiche Gerichtsentscheidungen.
Unlauterer Wettbewerb
Umfangreiche Gesetzesänderungen in 2015, insbesondere zum Schutz von Know-how.
Der Autor:
Dr. Klaus Hinkelmann ist Patentanwalt, European Patent Attorney und European Trademark und Design Attorney in München.
Aus den Besprechungen der Vorauflagen:
»Dem Verf. bleibt zu wünschen, dass er auch in Zukunft Zeit finden wird, sein Werk durch weitere Auflagen auf den neuesten Stand zu bringen. Dann hat es beste Aussichten, in Fachkreisen und darüber hinaus nur noch als der Hinkelmann wahrgenommen zu werden, der sowohl auf dem Schreibtisch des international tätigen Rechts- oder Patentanwalts wie auch in der Universitätsbibliothek seinen festen Platz hat.«
Dr. phil. Peter Ganea in GRUR Int. 6/09
»Zusammenfassend kann das Werk von Hinkelmann uneingeschränkt empfohlen werden. Diese Empfehlung gilt zum einen für denjenigen, der sich erstmals sei es aus praktischer Sicht des Rechtsanwenders, sei es aus wissenschaftlicher Sicht mit dem Gewerblichen Rechtsschutz in Japan beschäftigt, zum anderen dem erfahrenen Praktiker, der eine auch sehr tief gehende Frage zu einem speziellen Problem des Gewerblichen Rechtsschutzes in Japan hat und hierfür außerhalb japanischsprachiger Originalliteratur eine Antwort sucht. Das Werk von Hinkelmann sucht seinesgleichen und wird diese Suche auf absehbare Zeit auch noch fortführen, da nicht denkbar ist, dass ein qualitativ v