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Studienarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 10, Universität Potsdam, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Auslegung des Merkmals der Gewerbsmäßigkeit, die Anfang des 20. Jahrhunderts zur Zeit des Reichsgerichts für § 260 StGB entwickelt wurde, findet heute, also etwa ein ganzes Jahrhundert später, immer noch nahezu unverändert Anwendung. Ist der Begriff so eindeutig und unmissverständlich, dass er keinerlei Rechtsfragen aufwirft oder wurde sich bislang einfach noch nicht ausreichend damit befasst? Ist…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 10, Universität Potsdam, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Auslegung des Merkmals der Gewerbsmäßigkeit, die Anfang des 20. Jahrhunderts zur Zeit des Reichsgerichts für § 260 StGB entwickelt wurde, findet heute, also etwa ein ganzes Jahrhundert später, immer noch nahezu unverändert Anwendung. Ist der Begriff so eindeutig und unmissverständlich, dass er keinerlei Rechtsfragen aufwirft oder wurde sich bislang einfach noch nicht ausreichend damit befasst? Ist eine nähere Auseinandersetzung und damit einhergehend eventuell eine Änderung der Definition nicht längst überfällig? Immerhin sind die Rechtsfolgen, die der Täter bei gewerbsmäßiger Begehung einer Tat tragen muss, nicht unbeträchtlich. Regelmäßig kommt es zu einer Verdoppelung der Strafrahmenobergrenze. Doch genaue Voraussetzungen, wie man sie bei einem Merkmal, das zu derartigen Straferhöhungen führen kann, erwarten könnte, liegen bei der Gewerbsmäßigkeit augenscheinlich nicht vor. Sie erscheinen zum einen unpräzise und vor allem schwer nachweisbar. Denn es handelt sich um ein subjektiv geprägtes Merkmal: Die Absicht des Täters ist auf den ersten Blick das einzig entscheidende Kriterium. Doch kann das dem Willen des Gesetzgebers entsprechen? Ist es möglich, dass bereits gewerbsmäßig handelt, wer die wiederholte Tatbegehung lediglich beabsichtigt? Und damit einhergehend stellt sich vor allem die Frage: Ist das rechtssicher und rechtskonform? Sollten nicht zusätzlich, wie üblich und gerade in Anbetracht der deutlichen Straferhöhung, objektive Voraussetzungen erforderlich sein?Um diese Fragen zu klären, wird zunächst die Verortung des Begriffs im Gesetz geklärt (2), danach die historische Entwicklung der Definition dargestellt (3), um dann auf den Status quo der Definition und die einzelnen Voraussetzungen genauer einzugehen und sie auf etwaige Probleme zu untersuchen (4). Danach erfolgt meine Stellungnahme (5) und zum Abschluss werden alle Ergebnisse zusammengefasst und es wird ein kurzer Ausblick gegeben (6).
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