Der Streit mehrerer (vermeintlicher) Gläubiger um "die" vollstreckbare Ausfertigung ist in der ZPO nicht geregelt. Er hat indes nicht nur eine verfahrensrechtliche, sondern insbesondere auch eine materiell-rechtliche Komponente. Die Arbeit untersucht daher, wie sich die Zwangsvollstreckung durch einen (vermeintlichen) Gläubiger - unter Berücksichtigung des abtretungsrechtlichen Schuldnerschutzes - auf die materielle Rechtslage auswirkt. Ausgehend davon wird sodann die Frage beantwortet, welche (verfahrensrechtlichen) Optionen dem Gläubiger im Falle eines Konflikts zur Verfügung stehen. Dabei wird danach differenziert, ob bereits eine vollstreckbare Ausfertigung existiert oder nicht. Schließlich findet eine umfassende Auseinandersetzung mit der Vorschrift des
733 ZPO statt, da der (praktische) Konflikt insbesondere dadurch entsteht, dass es nach überwiegender Ansicht grundsätzlich nur eine vollstreckbare Ausfertigung geben darf.
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733 ZPO statt, da der (praktische) Konflikt insbesondere dadurch entsteht, dass es nach überwiegender Ansicht grundsätzlich nur eine vollstreckbare Ausfertigung geben darf.
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