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In der Frühen Neuzeit erfolgt der bis heute nachwirkende Kompetenzwechsel im Bereich der Armenfürsorge. Die zuvor von der Kirche geprägte Unterstützung Hilfsbedürftiger wird zum Gegenstand obrigkeitlicher Gesetzgebung. Das Verhältnis zwischen Armen und Almosenspender wird durch die städtischen Bettelordnungen und in der Folge auf der Ebene des Reichs und der Territorialstaaten einer intensiven Verrechtlichung unterworfen. Die Umwidmung der christlichen Carität im Rahmen einer staatlich gesteuerten Leistungsverteilung bleibt für die Reichsterritorien bis zum Ende des Ancien Régime ein prägendes…mehr

Produktbeschreibung
In der Frühen Neuzeit erfolgt der bis heute nachwirkende Kompetenzwechsel im Bereich der Armenfürsorge. Die zuvor von der Kirche geprägte Unterstützung Hilfsbedürftiger wird zum Gegenstand obrigkeitlicher Gesetzgebung. Das Verhältnis zwischen Armen und Almosenspender wird durch die städtischen Bettelordnungen und in der Folge auf der Ebene des Reichs und der Territorialstaaten einer intensiven Verrechtlichung unterworfen. Die Umwidmung der christlichen Carität im Rahmen einer staatlich gesteuerten Leistungsverteilung bleibt für die Reichsterritorien bis zum Ende des Ancien Régime ein prägendes Element. Besonders deutlich wird dies bei der Untersuchung der bislang unberücksichtigten Kurfürstentümer Trier und Köln. Dabei ergibt sich entgegen der bisherigen Auffassung der Befund, dass die Gesetzgebung zur Armenfürsorge und zu repressiven Maßnahmen der Gesetzgebung anderer Reichsterritorien entspricht.
Autorenporträt
Dr. Alexander Wagner war von 2002 bis 2006 wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Prof. Dr. Franz Dorn im interdisziplinären Sonderforschungsbereich 600 (Trier). Forschungsschwerpunkt war die bislang von der juristischen Forschung vernachlässigte Armengesetzgebung geistlicher Kurfürstentümer. Die Befunde zum Systemwechsel von kirchlicher zu staatlicher Fürsorge flossen in zahlreiche Beiträge ein. Seit dem erfolgreichen Abschluss seines Referendariats 2008 arbeitet er als Rechtsanwalt im Bereich Kapitalgesellschafts- und Kapitalmarktrecht.