Die AC-Treuhand Rechtsprechung des Gerichtshofs der EU ist bereits in sich kontrovers, wurde damit doch die Haftung von Beratungsunternehmen nach Maßgabe des Art 101 AEUV sowie Art 23 Absatz 2 VO 1/1003 bestätigt. Insofern wurde, ohne dies genauer zu spezifizieren und Leitlinien aufzustellen, der Haftung von Rechtsanwälten, Wirtschaftsberatern und ähnlichen Berufen Tür und Tor geöffnet.
Ein interessanter und kontroverser Aspekt des Ganzen ist die kasuistische Entscheidungspolitik der Kommission, welche im Rahmen dieser Rechtsprechung zu diametralen Ergebnissen geführt hat und in der Regel auch von der Judikative der Union bestätigt wurde. Dieser Mangel an Konsistenz führt dabei zu grundrechtlichen Problemen, welche durch die spärliche Auseinandersetzung expressis verbis seitens europäischer Institutionen auch nicht abgeschwächt wurde.
Ziel dieser Abhandlung ist eine diesbezügliche Kritik sowie der Versuch, materielle Restriktionen der Entscheidungsprärogative der Kommissionund mutatis mutandis des Gerichtshofs der EU nachzuweisen.
Ein interessanter und kontroverser Aspekt des Ganzen ist die kasuistische Entscheidungspolitik der Kommission, welche im Rahmen dieser Rechtsprechung zu diametralen Ergebnissen geführt hat und in der Regel auch von der Judikative der Union bestätigt wurde. Dieser Mangel an Konsistenz führt dabei zu grundrechtlichen Problemen, welche durch die spärliche Auseinandersetzung expressis verbis seitens europäischer Institutionen auch nicht abgeschwächt wurde.
Ziel dieser Abhandlung ist eine diesbezügliche Kritik sowie der Versuch, materielle Restriktionen der Entscheidungsprärogative der Kommissionund mutatis mutandis des Gerichtshofs der EU nachzuweisen.